Rz. 15

Nur solche Beteiligungen sind steuerbegünstigt, die mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis (Rz. 8) zum Unternehmen stehen. Das Beteiligungsangebot muss auch für Teilzeitkräfte und Auszubildende gelten.[1] Es handelt sich um ein Mindesterfordernis, sodass es zulässig ist, den Vorteil auch solchen Arbeitnehmern zuzuwenden, die kürzer als ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind. Mit dieser Regelung soll eine willkürliche Diskriminierung einzelner Beschäftigtengruppen verhindert werden. Daher ist es, wenn das Unternehmen einem Konzern angehört, nicht zwingend erforderlich, dass die Beteiligung auch den Beschäftigten der übrigen Konzernunternehmen offensteht.[2]

 

Rz. 16

Da § 3 Nr. 39 S. 2 EStG keine Ausnahme für bestimmte Arbeitnehmer vorsieht, muss das Angebot auch für Fälle gelten, in denen Arbeitnehmer ins Ausland entsandt sind oder eine Organstellung im Unternehmen innehaben. Anders ist es m. E. nur, wenn zum Zeitpunkt der Überlassung der Vermögensbeteiligung voraussichtlich kein gegenwärtiges Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer mehr besteht. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, Organe von Körperschaften, Mandatsträger und ausscheidende Arbeitnehmer nicht einbezogen werden.[3]

 

Rz. 17

Im Falle der nachträglichen Einordnung von selbstständigen Mitarbeitern als Arbeitnehmer ist die von den anderen Arbeitnehmern beanspruchte Steuerfreiheit m. E. nicht zu versagen. Eine willkürliche Diskriminierung liegt hier nämlich nicht vor. Unschädlich ist es auch, wenn das Angebot aus sachlichen arbeitsrechtlichen Gründen unterschiedliche Konditionen für den Erwerb der Vermögensbeteiligung vorsieht.

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