Rz. 13

Der Arbeitgeber muss die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung grundsätzlich im für das Kj. zu führende Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzeichnen (§ 41 Abs. 1 S. 3 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). Bei einer Gewährung in 2021 oder in 2022 muss m. E. zusätzlich aufgezeichnet werden, in welcher Höhe in 2020 und in 2021 eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung gewährt wurde. Ein Ausweis in der LSt-Bescheinigung ist nicht vorzunehmen.

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