Rz. 21

Nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG sind das Mutterschaftsgeld und mit dem Mutterschutz zusammenhängende andere vergleichbare Leistungen steuerbefreit. Erfasst sind nur die im Einzelnen genannten Vorschriften, sodass vergleichbare ausl. Mutterschaftsleistungen bis zum Vz 2014 nicht unter § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG fallen.[1] Ab Vz 2015 sind vergleichbare Mutterschaftsleistungen gem. § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfrei, wenn der Leistende seinen Sitz in der EU/EWR oder der Schweiz hat.

 

Rz. 22

Steuerfrei ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG das Mutterschaftsgeld, das gem. § 13 Abs. 1 MuSchG i. V. m. § 24i SGB V bzw. i. V. m. § 14 KVLG 1989 an gesetzlich Krankenversicherte gezahlt wird; ebenso steuerfrei ist das Mutterschaftsgeld, das gem. § 13 Abs. 2, 3 MuSchG in entsprechender Anwendung von § 24i SGB V an nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen vom Bundesversicherungsamt gezahlt wird. Das Mutterschaftsgeld wird gewährt für die Zeit der Schutzfristen nach den §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG, also für die Zeit von 6 Wochen vor bis 8 Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten – bei Frühgeburten u. U. zeitlich verlagert – bis 12 Wochen) nach der Entbindung.

 

Rz. 23

Der Gesetzestext ist partiell anpassungsbedürftig. Zum einen verweist § 13 MuSchG nicht mehr auf die RVO und das KVLG, sondern auf das SGB V und das KVLG 1989. Zum anderen ist die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen (ehemals § 12 MuSchG) inzwischen weggefallen.

 

Rz. 24

Steuerfrei ist weiterhin der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG. Diesen Zuschuss erhalten Frauen, die Anspruch auf ein kalendertägliches Mutterschaftsgeld haben, von ihrem Arbeitgeber in Höhe des Unterschieds zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelt. U.U. wird dieser Zuschuss auch zulasten des Bundes von der für die Zahlung des Mutterschaftsgelds zuständigen Stelle gezahlt.

 

Rz. 25

Gem. § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG ist weiterhin der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit steuerfrei. Nach § 3 MuSchEltZV oder einer entsprechenden Landesregelung erhalten Beamtinnen einen Zuschuss, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt sind und in diesem Zeitraum erneut schwanger werden. Dieser Zuschuss entspricht dem Mutterschaftsgeld für nicht beamtete Arbeitnehmerinnen nach § 13 MuSchG. Damit wird der Zuschuss nach § 3 MuSchEltZV dem Zuschuss gem. § 13 MuSchG (Rz. 22) gleichgestellt.

 

Rz. 26

Der Arbeitslohn, der vom Arbeitgeber für die Zeiten, die durch das MuSchG erfasst werden, über die vorstehend genannten Bezüge hinaus gezahlt wird, ist insoweit stpfl. Nicht steuerfrei sind also der Mutterschaftslohn (§ 11 MuSchG), das Arbeitsentgelt für Stillzeiten (§ 7 Abs. 2 MuSchG) und für Zeiten des Arztbesuchs (§ 16 MuSchG) und die Beamtenbesoldung bei Beschäftigungsverbot und Stillzeit (§ 2 MuSchEltZV oder eine entsprechende Landesregelung).

Nicht unter die Befreiung nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG fallen auch alle übrigen, zuvor nicht benannten Leistungen aus der Mutterschaftshilfe gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 SGB I, z. B. die Arzt- und Krankenhausleistungen, die Leistungen der Hebammen und Hauspflegerinnen. Diese sind jedoch nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei.

 

Rz. 27

Die nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG steuerfreien Leistungen sind nach § 41 Abs. 1 S. 5 EStG im Lohnkonto einzutragen (§ 41 EStG Rz. 11) und nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG in der LSt-Bescheinigung anzugeben, da sie gem. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG (§ 32b EStG Rz. 18) bzw. bei einem Leistenden mit Sitz in der EU/EWR oder der Schweiz gem. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. k EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

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