Rz. 19

Die unentgeltliche oder verbilligte Verkehrsmittelnutzung im ÖPNV (Rz. 12) ist unabhängig vom Fahrtanlass steuerfrei. Die Vorschrift zielt also auf die private Nutzung.[1] Im allgemeinen wird der Vorteil aus einer privaten Nutzung der Fahrberechtigung im ÖPNV zwar schwer zu ermitteln, aber auch nur von verhältnismäßig geringer Bedeutung sein. Insofern dient die Vorschrift der Steuervereinfachung. Die Steuerfreiheit greift aber auch dann, wenn die Fahrberechtigung ausschließlich privat genutzt wird. Begünstigt ist daher auch die den Betriebspensionären zugewendete Nutzung des ÖPNV (Rz. 16).

 

Rz. 20

Die private Nutzung einer Fahrberechtigung im Linienverkehr außerhalb des ÖPNV ist nicht steuerfrei. Ein stpfl. Anteil für private Fahrten ist nur dann gegeben, wenn die Summe des Werts der Einzelfahrten für die nachgewiesenen beruflichen Fahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hinter dem Wert der genutzten Zeitkarte im Linienverkehr zurückbleibt (Rz. 13).

[1] BT-Drs. 19/5595, 82; BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 10, BStBl I 2019, 875.

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