Rz. 11

Zusätzlich gezahlte Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten im ÖPNV sind unabhängig vom Anlass der Fahrt steuerfrei. Die Vorschrift gilt insoweit für die privaten Fahrten.[1] Im allgemeinen wird bei Zeitkarten der Vorteil aus einer privaten Nutzung des Fahrausweises zwar schwer zu ermitteln, aber auch nur von verhältnismäßig geringer Bedeutung sein. Insofern dient die Vorschrift der Steuervereinfachung. Die Steuerfreiheit greift aber auch dann, wenn der Arbeitgeber ausschließlich privat genutzte Fahrausweise im ÖPNV erstattet. Begünstigt sind daher auch Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten im ÖPNV an die Betriebspensionäre (Rz. 6).[2]

 

Rz. 12

ÖPNV ist der Personenverkehr als Teil des öffentlichen Verkehrs im Rahmen der Grundversorgung auf Straße, Schiene und Wasser im Nahbereich. Der Begriff ÖPNV grenzt sich jeweils vom Fern-, Güter- und Individualverkehr ab. ÖPNV ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt (§ 2 Regionalisierungsgesetz; § 230 Abs. 1 SGB IX). Die Finanzverwaltung geht aus Vereinfachungsgründen von ÖPNV aus, wenn es sich nicht um Fernzüge (ICE, IC, EC, TGV und Thalys) oder Fernbusse handelt.[3]

 

Rz. 13

Zuschüsse, die auf die privaten Fahrten im Linienverkehr außerhalb des ÖPNV entfallen, sind von der Steuerfreiheit nicht umfasst. Bei Zeitkarten ist ein stpfl. Anteil für private Fahrten nur dann gegeben, wenn die Summe der Preise für die Einzelfahrkarten für die nachgewiesenen beruflichen Fahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hinter dem Preis der Zeitkarten zurückbleibt. Die Finanzverwaltung geht aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass kein stpfl. Anteil für private Fahrten gegeben ist, wenn die Fahrberechtigung im Personenfernverkehr nur die Strecke zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte umfasst.[4] Im Fall des Zuschusses zur Bahn-Card muss im Detail ermittelt werden, ob die Kostenersparnis bereits im Bereich der nachgewiesenen beruflichen Fahrten, der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und der Privatfahrten erzielt wurde (Rz. 3). Die Finanzverwaltung lässt sowohl eine Amortisationsprognose als auch eine nachträgliche Abrechnung zu.[5]

[1] BT-Drs. 19/5595, 82; BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 10, BStBl I 2019, 875.
[2] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 4, BStBl I 2019, 875.
[3] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 8, BStBl I 2019, 875.
[4] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 12, BStBl I 2019, 875
[5] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 14 – 23, BStBl I 2019, 875.

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