Rz. 9

Anstelle der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) wird der Arbeitslohn der Berechnung zugrunde gelegt. Dazu gehören alle dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließenden Beträge (§ 2 Abs. 1 LStDV; § 19 EStG Rz. 17, 73ff.) ohne Abzug von Werbungskosten bzw. des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Maßgeblich sind demnach die Einnahmen und nicht die Einkünfte. Im Fall einer Nettolohnvereinbarung[1] ist der nach R 39b.9 Abs. 1 S. 4 LStR 2015 zu ermittelnde und zu bescheinigende Bruttolohn begünstigt. Tarifbegünstigter Arbeitslohn ist einzubeziehen wie z. B. Entschädigungen gem. § 24 Nr. 1a EStG i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG oder Entlohnungen für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

 

Rz. 10

Steuerfreie Zuwendungen, z. B. Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 EStG), Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 13 EStG), Erstattungen von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung (§ 3 Nr. 16 EStG), Einnahmen aus nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit (§ 3 Nr. 26 EStG) oder Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG), sowie die in § 8 Abs. 3 S. 2 EStG bezeichneten geldwerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis unter 1.080 EUR gehören nicht zum Arbeitslohn und scheiden aus der Bemessungsgrundlage aus.[2] Auch pauschal versteuerter Arbeitslohn (§ 37a EStG) erhöht die Bemessungsgrundlage nicht.[3]

 

Rz. 11

Die Rückzahlung von Arbeitslohn mindert die Bemessungsgrundlage nur dann, wenn es sich um Bezüge des laufenden Kj. handelt, nicht aber bei der Rückzahlung von Einnahmen früherer Vz.[4] Richtigerweise hängt dies aber von der bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage ab[5], ob die Rückzahlung vereinnahmten Arbeitslohns als negative Einnahmen oder als Werbungskosten zu berücksichtigen ist: Handelt es sich um Werbungskosten, so hätte auch die Rückzahlung von Bezügen des laufenden Jahrs keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage. Als negative Einnahmen würden die Rückzahlungen dagegen den Arbeitslohn des laufenden Jahrs und damit die Bemessungsgrundlage des Entlastungsbetrags mindern.[6]

[2] BFH v. 26.6.2014, VI R 41/13, BFH/NV 2014, 1935: Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG für Ruhestandsbeamte.
[3] Wacker, in Schmidt, EStG, 2021, § 24a EStG Rz. 4.
[4] Wacker, in Schmidt, EStG, 2021, § 24a EStG Rz. 4.
[5] Ausdrücklich offengelassen in BFH v. 7.11.2006, VI R 2/05, BStBl II 2007, 315, BFH/NV 2007, 331, unter II 1b der Gründe; BFH v. 17.9.2009, VI R 17/08, BFH/NV 2010, 100.
[6] Siehe aber Schießl, in Brandis/Heuermann, EStG/KStG/GewStG, § 24a EStG Rz. 11; FG Köln v. 13.2.2014, 6 K 2745/10, rkr., EFG 2014, 843, Haufe-Index 6615816: Rückzahlungen bei unwirksamem Arbeitsverhältnis sind im Jahr des Abflusses als negative Einnahmen zu berücksichtigen.

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