Rz. 12

In die neben dem Arbeitslohn zweite selbstständige Bemessungsgrundlage sind alle Einkünfte mit Ausnahme derjenigen aus nichtselbstständiger Arbeit sowie Versorgungsbezüge und Leibrenten einzubeziehen; ab 2009 bleiben auch der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge unberücksichtigt (§ 2 Abs. 5b EStG, Rz. 8).[1] Die Einkünfteermittlung richtet sich nach den Vorschriften für die jeweilige Einkunftsart. Abzugsverbote für Betriebsausgaben oder Werbungskosten wirken hier zugunsten des Stpfl. Der Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 3 EStG i. H. v. 102 EUR braucht nicht auf sonstige wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 S. 1–2 EStG) und Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) einerseits und die nach § 24a S. 2 EStG nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Leibrenten (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) EStG) andererseits aufgeteilt zu werden, sondern kann aus Vereinfachungsgründen von den Leibrenten abgesetzt werden.[2] Zur Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte sind positive und negative Einkünfte zu saldieren. Ein positives Ergebnis erhöht sodann den Entlastungsbetrag. Ein negatives bleibt dagegen unberücksichtigt, mindert also nicht den auf Grundlage des Arbeitslohns ermittelten Entlastungsbetrag.

 

Rz. 12a

Ist die Besteuerungsgrundlage im Steuerbescheid berücksichtigt (positive Bindungswirkung), besteht jedoch Streit über die Frage, ob sie den verbleibenden Verlustvortrag erhöht (hier: Altersentlastungsbetrag), muss die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid gerichtet werden. Im Steuerbescheid wird nicht über die Berechnung des Verlustvortrags entschieden.

Eine Besteuerungsgrundlage (hier: Altersentlastungsbetrag) ist einem Steuerbescheid "zugrunde gelegt," wenn sie in ihm (in zutreffender Höhe) berücksichtigt ist. Zumindest bei einem auf "0" EUR lautenden Steuerbescheid ist nicht zusätzlich erforderlich, dass sie sich auf die Höhe der festzusetzenden Steuer ausgewirkt hat.[3]

 

Rz. 13

Ausgleichs- und Abzugsverbote für Verluste, die sich auf die Höhe der Summe der Einkünfte auswirken, sind auch für § 24a EStG zu berücksichtigen.[4] Nicht ausgleichsfähige Verluste mit Drittlandsbezug (§ 2a EStG), aus gewerblicher Tierhaltung oder aus Termingeschäften (§ 15 Abs. 4 EStG), bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG) oder aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 EStG)[5] verringern daher den Entlastungsbetrag nicht.

 

Rz. 14

Steuerfreie Einkünfte[6] gehen dagegen nicht in die Bemessungsgrundlage ein. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind aber nicht um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG zu kürzen[7], weil dieser nicht die Einkünfte mindert, sondern von der Summe der Einkünfte abgezogen wird (§ 2 Abs. 3 EStG).

[1] Bei Antrag auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG; Schießl, in Brandis/Heuermann, EStG/KStG/GewStG, § 24a EStG Rz. 15ff.; FG Düsseldorf v. 13.10.2010, 15 K 2712/10 E, EFG 2011, 798, Haufe-Index 2601562.
[3] BFH v. 30.6.2020, IX R 3/19, BFH/NV 2021, 403; Holzner, DStRK 2021, 56.
[4] § 2 Abs. 3 EStG; zu dem bis 2003 geltenden und verfassungsrechtlich zweifelhaften § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 – Mindestbesteuerung vgl. BFH v. 17.11.2005, III R 83/04, BStBl II 2006, 511, BFH/NV 2006, 999.
[6] Z. B. infolge von Freibeträgen wie § 16 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 3 S. 2 EStG, § 20 Abs. 4 EStG oder Freigrenzen wie § 23 Abs. 3 S. 5 EStG oder DBA.

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