Rz. 118

Eine Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke liegt nur vor, wenn sich ein öffentlich-rechtlicher Funktionsträger das Grundstück unter Einsatz oder Androhung hoheitlichen Drucks beschafft.[1] Die Überlassung muss mithin nicht hoheitlich erzwungen sein, insbesondere bedarf es keines förmlichen Enteignungsverfahrens. Weil die öffentliche Hand gesetzlich gehalten ist, sich vor einer Enteignung um einen freihändigen Erwerb zu angemessenen Bedingungen zu bemühen, andererseits aber hoheitlich vorgehen kann, begründet eine Veräußerung oder Nutzungsüberlassung auf vertraglicher Grundlage, die der Stpfl. zur Abwendung eines derartigen Vorgehens akzeptiert, ebenfalls eine Inanspruchnahme. Die Begünstigung greift aber nicht ein, wenn die öffentliche Hand beim Erwerb des Grundstücks auf hoheitlichen Druck verzichtet und der Stpfl. ihr das Grundstück als gleichberechtigter Vertragspartner frei von gegenwärtigem und künftig zu erwartendem Zwang veräußert.[2]

 

Rz. 119

Die Grundstücksüberlassung muss darauf gerichtet sein, spezifisch öffentliche Zwecke zu verwirklichen. Neben der Überlassung erfasst § 24 Nr. 3 EStG auch rechtliche oder tatsächliche Einwirkungen auf das Grundstück, die öffentlichen Zwecken dienen und den Gebrauch des Eigentums beeinträchtigen. Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme von Grundstücken können sich aus zahlreichen Fachgesetzen ergeben, die baurechtlichen Zwecken dienen (z. B. Veränderungssperre) oder im Interesse des Bergbaus, des Straßen-, Wasser- und Deichbaus, des öffentlichen Nahverkehrs oder der militärischen Verteidigung ergangen sind.[3]. Auch Entschädigungen für faktische Eingriffe sind – soweit steuerpflichtig – begünstigt, Anspruchsgrundlage kann dann die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums sein (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG).[4].

Rz. 120 einstweilen frei

[3] Einzelheiten bei Horn, in H/H/R, EStG/KStG, § 24 EStG Rz. 109.
[4] BFH v. 12.9.1985, VIII R 306/81, BStBl II 1986, 252: Entschädigung für nicht steuerbare faktische Bausperre; BFH v. 21.1.1992, VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3 betr. Lärmbelästigung durch einen nahe gelegenen Flughafen: Besteuerung nur der Zinsen, nicht der Entschädigung selbst.

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