Rz. 117

Die Vorschrift grenzt die dort genannten Nutzungsvergütungen und Zinsen zum Zweck ihrer tariflichen Begünstigung (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG) von den übrigen Einkünften ab (zur Entstehung der Vorschrift s. Rz. 1)[1]; hierin erschöpft sich ihr Regelungsgehalt. Einkunftserzielung setzt keine Handlungsfreiheit des Leistenden voraus, auch durch die erzwungene Überlassung von Grundstücken oder Kapital werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) und Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) bzw. entsprechende Gewinneinkünfte (§§ 21 Abs. 3, 20 Abs. 3 EStG) erzielt. Die Steuerpflicht der Nutzungsvergütungen wird von § 24 Nr. 3 EStG nicht erweitert, sondern vorausgesetzt.[2] Nicht steuerbare Entschädigungen fallen nicht unter § 24 Nr. 3 EStG, und zwar selbst dann nicht, wenn sie in Anlehnung an ansonsten erzielbare steuerpflichtige Einkünfte, z. B. einen gedachten Erbbauzins, errechnet werden.[3]

[2] BFH v. 17.5.1995, X R 64/92, BStBl II 1995, 640 betr. Steuerfreiheit des Entgelts für die dingliche Absicherung eines Überspannungsrechts durch Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit.

4.1 Nutzungsvergütungen

 

Rz. 118

Eine Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke liegt nur vor, wenn sich ein öffentlich-rechtlicher Funktionsträger das Grundstück unter Einsatz oder Androhung hoheitlichen Drucks beschafft.[1] Die Überlassung muss mithin nicht hoheitlich erzwungen sein, insbesondere bedarf es keines förmlichen Enteignungsverfahrens. Weil die öffentliche Hand gesetzlich gehalten ist, sich vor einer Enteignung um einen freihändigen Erwerb zu angemessenen Bedingungen zu bemühen, andererseits aber hoheitlich vorgehen kann, begründet eine Veräußerung oder Nutzungsüberlassung auf vertraglicher Grundlage, die der Stpfl. zur Abwendung eines derartigen Vorgehens akzeptiert, ebenfalls eine Inanspruchnahme. Die Begünstigung greift aber nicht ein, wenn die öffentliche Hand beim Erwerb des Grundstücks auf hoheitlichen Druck verzichtet und der Stpfl. ihr das Grundstück als gleichberechtigter Vertragspartner frei von gegenwärtigem und künftig zu erwartendem Zwang veräußert.[2]

 

Rz. 119

Die Grundstücksüberlassung muss darauf gerichtet sein, spezifisch öffentliche Zwecke zu verwirklichen. Neben der Überlassung erfasst § 24 Nr. 3 EStG auch rechtliche oder tatsächliche Einwirkungen auf das Grundstück, die öffentlichen Zwecken dienen und den Gebrauch des Eigentums beeinträchtigen. Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme von Grundstücken können sich aus zahlreichen Fachgesetzen ergeben, die baurechtlichen Zwecken dienen (z. B. Veränderungssperre) oder im Interesse des Bergbaus, des Straßen-, Wasser- und Deichbaus, des öffentlichen Nahverkehrs oder der militärischen Verteidigung ergangen sind.[3]. Auch Entschädigungen für faktische Eingriffe sind – soweit steuerpflichtig – begünstigt, Anspruchsgrundlage kann dann die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums sein (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG).[4].

Rz. 120 einstweilen frei

[3] Einzelheiten bei Horn, in H/H/R, EStG/KStG, § 24 EStG Rz. 109.
[4] BFH v. 12.9.1985, VIII R 306/81, BStBl II 1986, 252: Entschädigung für nicht steuerbare faktische Bausperre; BFH v. 21.1.1992, VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3 betr. Lärmbelästigung durch einen nahe gelegenen Flughafen: Besteuerung nur der Zinsen, nicht der Entschädigung selbst.

4.2 Zinsen auf Nutzungsvergütungen

 

Rz. 121

Zinsen auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 3); die Zinsen unterliegen auch dann der Besteuerung, wenn die Entschädigung selbst nicht besteuert wird[1]. Durch § 24 Nr. 3 EStG werden alle Zinsen erfasst, die aufgrund eines durch hoheitlichen Eingriff begründeten Anspruchs auf Enteignungsentschädigung gezahlt werden[2]; dies gilt auch für Zinsen im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Überlassung von Grundstücken aufgrund der Androhung hoheitlichen Drucks.

 

Rz. 122

Die vom Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung an zu zahlenden Zinsen für eine Enteignungsentschädigung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Enteignungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt wirtschaftliches Eigentum am Grundstück erlangt. Diese Zinsen werden zwar zur Abgeltung von Vermögensnachteilen entrichtet und stellen eine vorläufig berechnete Verzinsung der der Höhe nach noch nicht feststehenden Enteignungsentschädigung dar, sind aber voll auf die endgültige Verzinsung anzurechnen und erhalten hierdurch den Charakter vorzeitig zu zahlender Zinsen.[3]

[1] Zur steuerrechtlichen Maßgeblichkeit eines im gerichtlichen Vergleich über die Enteign...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge