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Frotscher/Geurts, EStG § 24 Entschädigungen, Nutzungsver ... / 4 Nutzungsvergütungen nebst Zinsen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke (§ 24 Nr. 3)

Michael Ferstl
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Rz. 117

Die Vorschrift grenzt die dort genannten Nutzungsvergütungen und Zinsen zum Zweck ihrer tariflichen Begünstigung (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG) von den übrigen Einkünften ab (zur Entstehung der Vorschrift s. Rz. 1)[1]; hierin erschöpft sich ihr Regelungsgehalt. Einkunftserzielung setzt keine Handlungsfreiheit des Leistenden voraus, auch durch die erzwungene Überlassung von Grundstücken oder Kapital werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) und Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) bzw. entsprechende Gewinneinkünfte (§§ 21 Abs. 3, 20 Abs. 3 EStG) erzielt. Die Steuerpflicht der Nutzungsvergütungen wird von § 24 Nr. 3 EStG nicht erweitert, sondern vorausgesetzt.[2] Nicht steuerbare Entschädigungen fallen nicht unter § 24 Nr. 3 EStG, und zwar selbst dann nicht, wenn sie in Anlehnung an ansonsten erzielbare steuerpflichtige Einkünfte, z. B. einen gedachten Erbbauzins, errechnet werden.[3]

[1] BFH v. 28.4.1998, VIII R 22/95, BFH/NV 1998, 1417.
[2] BFH v. 17.5.1995, X R 64/92, BStBl II 1995, 640 betr. Steuerfreiheit des Entgelts für die dingliche Absicherung eines Überspannungsrechts durch Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit.
[3] BFH v. 12.9.1985, VIII R 306/81, BStBl II 1986, 252; BFH v. 7.7.1987, IX R 116/82, BFH/NV 1988, 433, beide betr. Entschädigung wegen faktischer Bausperre.

4.1 Nutzungsvergütungen

 

Rz. 118

Eine Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke liegt nur vor, wenn sich ein öffentlich-rechtlicher Funktionsträger das Grundstück unter Einsatz oder Androhung hoheitlichen Drucks beschafft.[1] Die Überlassung muss mithin nicht hoheitlich erzwungen sein, insbesondere bedarf es keines förmlichen Enteignungsverfahrens. Weil die öffentliche Hand gesetzlich gehalten ist, sich vor einer Enteignung um einen freihändigen Erwerb zu ...

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