Rz. 48

Da die Steuerpflicht durch § 24 EStG nicht erweitert wird (Rz. 2), muss es sich um eine zur Erzielung von Einkünften geeignete Tätigkeit handeln (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–7, nicht nur Nr. 1–4 EStG). Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG können deshalb bei allen Einkunftsarten anfallen, es kommen auch sonstige Leistungseinkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG in Betracht, und zwar insb. dann, wenn eine Entschädigung für die Unterlassung unterschiedlich zu qualifizierender Tätigkeiten gezahlt wird.[1] Die Begünstigung kann insoweit nicht davon abhängen, dass feststeht, welche Art Einkünfte ansonsten erzielt worden wären. Die Abfindung für die Ablösung eines Pensionsanspruchs hat der BFH weder als Gegenleistung für die Aufgabe bzw. Nichtausübung einer Tätigkeit noch für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung angesehen.[2]

 

Rz. 49

Da die Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG sich auf zukünftige Verhältnisse beziehen, braucht der Stpfl. die nicht auszuübende Tätigkeit nicht bereits in der Vergangenheit ausgeübt haben; die Entschädigung kann auch bezwecken, den Stpfl. vom beabsichtigten Markteintritt abzuhalten. Verlangt wird die Nichtausübung oder Aufgabe einer Tätigkeit, nicht des Berufs. In der Verlegung einer Freiberuflerpraxis oder eines Gewerbebetriebs ist aber keine Aufgabe einer Tätigkeit zu sehen, wenn deshalb nicht der bisherige Mandanten- oder Patientenkreis des Freiberuflers oder das bisherige Geschäftsfeld des Gewerbebetriebs aufgegeben wird.[3]

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