Rz. 10

Sind mehrere Personen an den Einkünften gem. § 24 EStG beteiligt, muss sowohl über deren Höhe und die auf die einzelnen Personen entfallenden Anteile als auch über die eine etwaige Tarifbegünstigung des § 34 EStG im Gewinnfeststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO entschieden werden.[1] Gehören Einkünfte gem. § 24 Nr. 1 und Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, so ist für sie LSt einzubehalten (§ 38 Abs. 1, Abs. 3a EStG), ggf. auch beim Rechtsnachfolger nach dessen Besteuerungsmerkmalen (d. h. ohne ELStAM gem. § 39c Abs. 1 S. 1 EStG nach Steuerklasse VI).

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