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Frotscher/Geurts, EStG § 24 Entschädigungen, Nutzungsvergütungen u.ä.

Michael Ferstl
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1 Überblick

1.1 Stellung innerhalb der Einkommensvorschriften

 

Rz. 1

§ 24 EStG zählt zu den Vorschriften, nach denen sich bestimmt, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im Einzelfall gehören (§ 2 Abs. 1 S. 2 EStG). Die Vorschrift schafft weder eine weitere selbstständige Einkunftsart neben den in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten noch erweitert sie den Einkunfts- und Einkommensbegriff, sondern hat, wie sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 EStG und der Formulierung "gehören auch" in § 24 EStG ergibt, lediglich klarstellende Bedeutung für die Zuordnung von Ersatzleistungen zu den einzelnen Einkunftsarten.[1] Rechtsbegründender Charakter kommt aber § 24 Nr. 2 Halbs. 2 EStG zu, der die Besteuerung nachträglicher Einkünfte beim Rechtsnachfolger anordnet[2]; dadurch wird eine Besteuerungslücke geschlossen.

[1] BFH v. 20.7.1978, IV R 43/74, BStBl II 1979, 9.
[2] BFH v. 25.1.1994, VIII B 111/93, BStBl II 1994, 455 betr. Witwenpension einer Nichterbin als Sondervergütung.

1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

1.2.1 Verhältnis zu § 3 EStG

 

Rz. 2

Steuerbefreiungen nach § 3 EStG gelten auch für Entschädigungen gem. § 24 Nr. 1 EStG und nachträgliche Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG, und zwar auch dann, wenn sie dem Stpfl. als Rechtsnachfolger zufließen. Einzelne Befreiungstatbestände sind speziell für Entschädigungen (Nr. 19, 25) und nachträgliche Einkünfte geschaffen worden (Nr. 27).

1.2.2 Verhältnis zu § 11 EStG

 

Rz. 3

Soweit Einkünfte nach § 24 EStG nicht durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln sind (§ 11 Abs. 1 S. 5 und Abs. 2 S. 4 EStG), gilt für sie das Zu- und Abflussprinzip. Wie der Gewinn zu ermitteln ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln; § 24 Nr. 2 Halbs. 2 EStG weicht davon nicht ab; der Begriff des Zufließens beim Rechtsnachfolger ist keine Verweisung auf § 11 EStG. Zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten zur Erlangung einer Entschädigung, die nicht in dem Vz der steuerlichen Erfassung der Entschädigung anfallen, s. Rz. 21.

1.2.3 Verhältnis zu § 20 Abs. 3 EStG

 

Rz. 3a

§ 20 A...

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