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Frotscher/Geurts, EStG § 24 Entschädigungen, Nutzungsver ... / 2.6 Abzugsfähige Aufwendungen

Michael Ferstl
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Rz. 19

§ 24 EStG ist insofern ungenau formuliert, als die Vorschrift in Nr. 1 und Nr. 3 unter Einkünften nur Einnahmen versteht; dies findet sich auch bei der Beschreibung der Überschusseinkünfte (z. B. § 19 Abs. 1 S. 1 EStG). Mit der Entschädigung in sachlich unmittelbarem Zusammenhang stehende Aufwendungen (z. B. Beratungs- und Prozesskosten) sind jedoch unzweifelhaft als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen.[1] Sie mindern die Entschädigung und nicht die laufenden Einkünfte. Aufwendungen, die – wie die GewSt – auf dem Betrieb als Ganzem lasten, sind dagegen mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit der Entschädigung nicht anteilig von dieser abzuziehen.

 

Rz. 20

Pausch- und Freibeträge sind vorrangig von den normal besteuerten Einkünften abzuziehen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist deshalb bei der Ermittlung der nach §§ 24, 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigten außerordentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit nur insoweit abzuziehen, als tariflich voll zu besteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart dafür nicht mehr zur Verfügung stehen.[2]

 

Rz. 21

Zeitversetzt anfallende Aufwendungen sind nach den allgemeinen Regeln der für die Entschädigung geltenden Einkünfteermittlung zu erfassen: Wenn von der Entschädigung abzusetzende Aufwendungen vor dem Vz anfallen (d. h. abfließen oder in der Gewinnermittlung, z. B. wegen Rückstellungsbildung, als Aufwand enthalten sind), in dem die Entschädigungszahlung als Einnahme zu erfassen ist (d. h. vereinnahmt oder aktiviert wird), so mindern die Aufwendungen die regelbesteuerten laufenden Einkünfte im früheren Jahr. Die Berechnung der Entschädigung unterscheidet sich insoweit von den Grundsätzen zur Ermittlung von Veräußerungsgewinnen; dort sind Veräußerungskosten auch dann bei der Ermittlung des nach §§ 34, 16 EStG begü...

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