Rz. 55a

Die Nachversteuerungstatbestände des § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG, die grundsätzlich den Arbeitnehmer belasten würden, kann der Arbeitgeber vermeiden, wenn er spätestens mit der, dem betreffenden Ereignis folgenden LSt-Anmeldung unwiderruflich erklärt, bei Eintritt des in § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG genannten Ereignisses für die betreffende LSt zu haften. Die tatsächliche Übernahme der Haftung ist selbst kein die LSt auslösender geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer.

Die Regelung kann dazu führen, dass der Vorteil i. S. d. § 19a EStG dauerhaft nicht versteuert werden muss. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligung ewig gehalten wird. Auch eine Vererbung der Beteiligung löst keine Besteuerung im Rahmen des § 19a EStG aus, da der Erwerb von Todes wegen (§ 1922 Abs. 1 BGB) keine unentgeltliche Übertragung i. S. d. § 19 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG ist.

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