Rz. 39

Die Unsicherheit, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Vorteil i. S. d. § 19a Abs. 1 EStG entstanden ist, kann durch ein Lohnsteuer-Auskunftsverfahren (§ 19a Abs. 5, § 42e EStG) beseitigt werden. Eine Anrufungsauskunft für noch nicht verwirklichte und lediglich geplante Vermögensbeteiligungsübertragungen ist nicht möglich; der Wortlaut des § 19a Abs. 5 EStG ist hier mit der Formulierung "…nach der Übertragung…" eindeutig.[1]

 

Rz. 40

Im Rahmen des § 42e EStG besteht jedoch nur Anspruch auf Erteilung einer Auskunft und kein Anspruch auf eine bestimmte Aussage oder den Inhalt der Auskunft.[2] Auch wenn die Norm des § 19a Abs. 5 EStG etwas weitgehend dahingehend formuliert zu sein scheint, und bereits das "Ob" sowie den Inhalt der Bestätigung vorwegzunehmen scheint, ergibt sich aufgrund der Bezugnahme des § 19a Abs. 5 EStG auf die Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG ebenfalls lediglich ein Anspruch auf ergebnis- und inhaltsoffene Auskunft im Rahmen des § 19a Abs. 5 EStG. § 19a Abs. 5 EStG ist zwar im Singular und auf den Einzelfall einer Vermögensübertragung gerichtet; allerdings sollte eine Vielzahl von Vermögensübertragungen, die in den für § 19a Abs. 1 EStG relevanten Kriterien im Wesentlichen gleich sind, in einer Anrufungsauskunft gebündelt und auch beschieden werden können, auch wenn § 42e S. 1 EStG streng einzelfallbezogen formuliert ist; da die Einzelauskunft jeweils kostenfrei ist (R 42e Abs. 1 S. 1 LStR 2015), ist eine Bündelung auch im Interesse der angerufenen Betriebsstätten-FA.

 

Rz. 41

Den Antrag auf Auskunft können die Beteiligten, d. h. der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und ggf. Dritte, stellen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des § 42e EStG[3]; auch die § 19a Abs. 5 EStG enthält keine Einschränkung bezüglich des Kreises der zur Anrufungsauskunft berechtigten Personen. Allerdings besteht für den Arbeitnehmer sowie Dritte in der Regel die Schwierigkeit, die für eine Anrufungsauskunft erforderlichen Angaben zur Überprüfung des ermittelten Werts des Arbeitgeber-Unternehmens beizubringen.[4]

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