Rz. 16

In zeitlicher Hinsicht erfasst § 19a EStG die Übertragung zusätzlicher Vermögenbeteiligungen die nach dem 30.6.2021 übertragen werden. Unter Übertragung ist bezüglich des Stichtags 30.6.2021 als auch der gem. § 19a Abs. 1 S. 1 EStG jeweils relevanten Kalenderjahres-Stichtage zum 31.12. jeweils die erfolgreiche zivilrechtliche Übertragung zu verstehen. Bei zeitlich gestreckten aus mehreren Akten bestehenden Vermögensübertragungen ist somit der letzte Erwerbsakt für die zeitliche Zuordnung der Nichtversteuerung maßgeblich; es gilt § 11 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 38a Abs. 1 S. 3 EStG. Insbesondere bei der Übertragung von GmbH-Anteilen ist somit auf den Abtretungszeitpunkt i. S. d. § 15 Abs. 3 GmbHG abzustellen, wobei zusätzliche vertragliche Zustimmungserfordernisse i. S. d. § 15 Abs. 5 GmbHG den für § 19a EStG entscheidenden Erwerbszeitpunkt zeitlich nach hinten verschieben. Die Meldungen der Änderungen bezüglich der neuen Gesellschafter an das Handelsregister (etwa die neue Gesellschafterliste) sind für die Stichtage des § 19a EStG nicht relevant. Teilweise wird vertreten, dass auf das wirtschaftliche Eigentum i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO abzustellen sei[1]; da gleichzeitig eine schuldrechtliche Zusage als nicht ausreichend angesehen wird und auf die Verschaffung der Verfügungsmacht abzustellen sei, bleibt bei dieser Ansicht offen, worin in diesen Fällen der Vermögensbeteiligung der Unterschied zwischen wirtschaftlichem Eigentum und der zivilrechtlichen Erfüllung der Vermögensübertragung bestehen soll. Zumindest der BFH leitet bislang den Zuflusszeitpunkt anhand des § 11 Abs. 1 S. 4 EStG i. V. m. § 38a Abs. 1 S. 3 EStG ab[2], und nicht aus dem allgemeinen Zuordnungsprinzip des § 39 AO; gleiches dürfte nicht nur beim laufenden Arbeitslohn i. S. d. § 38a Abs. 3 S. 1 EStG, sondern auch bei den sonstigen Bezügen (hierunter fallen die gewährten Vermögensbeteiligungen i. S. d. § 19a EStG) gem. § 38a Abs. 1 S. 3 EStG gelten.

[1] Bleschick, EStB 2022, 27.

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