Rz. 3a

Mit Wirkung zum Vz 2024 erfuhr § 19a EStG durch das G. zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) v. 11.12.2023 eine gesetzgeberische Überarbeitung.[1] Die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 19a Abs. 1 S. 1 EStG werden auch auf die Fallgruppen ausgedehnt, in denen nicht die Gesellschaft, sondern deren Gesellschafter die Anteile gewähren. Die Anforderungen an die Gesellschaften selbst werden herabgesetzt, da diese nun das Doppelte des KMU-Schwellenwerts des Jahresumsatzes und der Jahresbilanzsumme und das Vierfache betreffend die Anzahl der beschäftigten Personen aufweisen dürfen. Diese Grenzwerte müssen allerdings nicht nur zwei, sondern sieben Jahre eingehalten werden. Auf das schwierig zu bestimmende Merkmal der Neuheit der wirtschaftlichen Aktivität wird verzichtet und stattdessen auf die Anforderungen der jeweiligen Rechtsform abgestellt. Die Gründung der Gesellschaft darf 20 Jahre statt nur 12 Jahre zurückliegen. Für vinkulierte, mit einem Genehmigungsvorbehalt versehene Anteile wird eine Zuflussfiktion angenommen. Die Besteuerungspause wird von 12 Jahren auf nunmehr 15 Jahre verlängert. Der Arbeitgeber kann durch Haftungsübernahme für die bei der Übertragung anfallenden LSt zugunsten des Arbeitnehmers dessen Besteuerung abwenden.

[1] BGBl I 2023 Nr. 354; Weißenbacher, BB 2024, 603; Rennar, BB 2024, 412; Ismer/Piotrowski/Reinwald, DStR 2024, 265.

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