2.2.3.1 Abzugsberechtigung

 

Rz. 120

Abzugsberechtigt ist grundsätzlich nur der unbeschränkt Stpfl. (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG). Beschr. stpfl. Arbeitnehmer können auf Antrag als unbeschränkt stpfl. behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG). Der Stpfl. muss Steuerschuldner der KiSt sein. Nach § 50 Abs. 1 S. 4 EStG ist die KiSt aber im Rahmen des § 10c EStG, also mit 36 EUR, abziehbar (§ 50 EStG Rz. 63). Nicht abziehbar sind Zahlungen, die ein Ehegatte freiwillig an die Kirche des anderen Ehegatten zahlt. Der Stpfl. muss die KiSt selbst schulden, wenn sie als Sonderausgabe abzugsfähig sein soll. Dies ist nicht der Fall, wenn Zahlungsgrundlage für die KiSt ein Haftungsbescheid gewesen ist, der gegenüber der Arbeitgeber-GmbH ergangen ist, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Stpfl. ist.[1]

Zu Zahlungen des Erben auf offene KiSt des Erblassers vgl. Rz. 15c.

2.2.3.2 Höhe der abziehbaren Kirchensteuer

 

Rz. 121

Der Abzug ist nur in der gesetzlich festgelegten Höhe zulässig. Derzeit betragen die Kirchensteuersätze in den einzelnen Bundesländern 8 % bzw. 9 % der ESt, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre (§ 51a Abs. 2 S. 1 EStG). § 35 EStG ist nicht anzuwenden.

 

Rz. 121a

Abziehbar ist die tatsächlich entrichtete Steuer. Es kann sich um Abschlusszahlungen oder Vorauszahlungen handeln. Der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, ist ohne Bedeutung. Nicht abziehbar sind freiwillige (Rz. 118) oder willkürliche Zahlungen, um z. B. den Abzug in einem Jahr mit hoher Steuerbelastung zu erreichen[1], oder wenn ein aus der Kirche ausgetretener Stpfl. aufgrund eines noch weiter bestehenden Vorauszahlungsbescheids Zahlungen leistet. Wird nachgezahlte KiSt erstattet, weil der Stpfl. der Kirche nicht angehört hat oder aus sonstigen Gründen, kann er bei der Veranlagung für das Jahr der Nachzahlung nur die Differenz zwischen gezahlter und erstatteter KiSt abziehen.[2] Ist der Stpfl. für das Jahr der Nachzahlung bereits bestandskräftig veranlagt, ist der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern.[3] Im Übrigen sind Erstattungen mit Zahlungen im gleichen Jahr zu verrechnen (Rz. 9f.).[4]

 
Praxis-Beispiel

Höhe der abzugsfähigen Kirchensteuer

Der Stpfl. zahlt im Jahr 18 5.000 EUR KiSt. Im gleichen Jahr werden 3.000 EUR für das Jahr 16 erstattet. Abziehbar sind 2.000 EUR in 18.

Übersteigt die Erstattung die Zahlung oder ist eine Zahlung überhaupt nicht vorgenommen worden, ist ein Abzug ausgeschlossen.

Ab Vz 2012 gilt für Erstattungsüberhänge § 10 Abs. 4b EStG (Rz. 9f.).[5]

Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang ist auch insoweit dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10 Abs. 4b S. 3 EStG hinzuzurechnen, als sich die KiSt im Zahlungsjahr wegen eines negativen zu versteuernden Einkommens nicht ausgewirkt hat.[6]

Der BFH muss klären, wie die Höhe des Einkommens (§ 2 Abs. 4 EStG) im Fall des Zusammentreffens eines negativen Gesamtbetrags der Einkünfte und eines positiven Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs gemäß § 10 Abs. 4b S. 3 EStG im Verlustentstehungsjahr zu ermitteln ist, wenn gleichzeitig der negative Gesamtbetrag der Einkünfte für ein Verlustrücktrag verwendet werden soll.[7]

Bei Zahlungen an Religionsgemeinschaften (Rz. 118ff.) beträgt der höchstmögliche Abzug 8 % bzw. 9 % der festgesetzten ESt auf das um die Beträge geminderte zu versteuernde Einkommen; § 51a Abs. 1, 2 EStG ist anzuwenden.[8]

Rz. 122 einstweilen frei

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