Rz. 118

KiSt ist eine Geldleistung, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV anerkannten inl. Religionsgemeinschaften aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben wird. Die KiSt wird i. d. R. nach § 51a EStG als Zuschlagsteuer zur ESt bzw. LSt erhoben.[1]

 

Rz. 118a

Die anerkannten inl. Religionsgemeinschaften sind die evangelisch-lutherische, die römisch-katholische, die alt-katholische, die reformierte Kirche und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten jüdischen Kultusgemeinden. Zahlungen an ausl. Religionsgemeinschaften sind abziehbar, wenn sie an Religionsgemeinschaften in EU-/EWR-Mitgliedstaaten gezahlt werden und die Religionsgemeinschaft bei Ansässigkeit im Inland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen wäre (H 10.7 "KiSt an Religionsgemeinschaften in EU/EWR-Staaten" EStH 2021) .

 

Rz. 118b

Wie KiSt können Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften abgezogen werden, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Jahres keine KiSt erheben. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Stpfl. über die geleisteten Beträge eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft vorlegt. Abziehbar sind die Beträge, die in dem betreffenden Land von den anerkannten Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts erhoben werden, bei verschiedenen KiSt-Sätzen ist der höchste maßgeblich. Das gilt nicht, wenn der Stpfl. gleichzeitig als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Zahlung von KiSt verpflichtet ist (R 10.7 Abs. 1 EStR 2012) . Keine KiSt sind freiwillige Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder an andere religiöse Gemeinschaften entrichtet werden, da sie nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gezahlt werden. Es kann sich aber um Spenden nach § 10b EStG handeln (R 10.7 Abs. 2 EStR 2012). Keine KiSt sind freiwillige Beträge, die an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder andere religiöse Gemeinschaften entrichtet werden (H 10.7 "KiSt" EStH 2021).

 

Rz. 119

Zur KiSt gehört auch das Kirchgeld, das Kirchen wie die KiSt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erheben.[2] Ein besonderes Kirchgeld wird erhoben, wenn bei Ehegatten nur einer der Kirche angehört (sog. glaubensverschiedene Ehen), dieser aber keine oder nur geringe Einkünfte hat, sodass bei ihm keine KiSt anfällt. Die Bemessungsgrundlage knüpft in diesen Fällen an das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten an. Hierbei wird eine Kinderentlastung berücksichtigt. Die Erhebung des Kirchgelds ist verfassungsgemäß (§ 51a EStG).[3]

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