Rz. 31

Das Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen gilt grundsätzlich auch für Kraftfahrer und Beifahrer. Nach § 30 Abs. 3 StVO besteht an Sonn- und Feiertagen ein grundsätzliches Fahrverbot zwischen 0:00 Uhr und 22:00 Uhr für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter Lastkraftwagen. Um die Arbeitszeiten dem "Sonntagsfahrverbot" anzupassen, erlaubt § 9 Abs. 3 die Vorverlegung der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 2 Stunden. Damit dürfen Kraftfahrer und Beifahrer, die vom ArbZG erfasst werden, an Sonn- und Feiertagen ab 22 Uhr beschäftigt werden.[1]

Erlaubt ist nur die 2-stündige Vorverlegung, nicht aber eine Zurückverlegung oder Reduzierung der Sonn- und Feiertagsruhe. Diese erstreckt sich für die von § 9 Abs. 2 erfassten Personen von 22 Uhr am Samstag/Werktag bis 22 Uhr am Sonntag/Feiertag.

 

Rz. 32

§ 9 Abs. 3 erfasst alle Kraftfahrer und Beifahrer, die als Arbeitnehmer dem ArbZG unterfallen. Eine Beschränkung auf Fahrer/Beifahrer, die Fahrzeuge i. S. d. § 30 Abs. 3 StVO führen, ist vom Gesetzeswort nicht geboten und würde zudem zu einer Benachteiligung der Unternehmen führen, die (auch) andere Fahrer beschäftigen. Die Sonderregelung gilt aber nur für den in Abs. 3 genannten Personenkreis, sodass nicht der gesamte Betrieb einer Spedition am Sonntag bereits um 22 Uhr aufgenommen werden darf.

 

Rz. 33

Auch bei einer Vorverlegung müssen die Kraft- und Beifahrer eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. Es ist daher nicht möglich, dass ein Kraftfahrer am Samstag bis 24 Uhr arbeitet und dann am Sonntag die Tätigkeit bereits um 22 Uhr wieder aufnimmt.

[1] BT-Drucks. 12/5888 S. 28.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge