Rz. 55

Ist außerdem sichergestellt, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird, ist ein Ausgleich – abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1a – nicht erforderlich.

Diese Sicherstellung muss durch "besondere Regelungen" erfolgen, die von den Tarifvertragsparteien aufzustellen sind. Allgemeine Vorgaben des Arbeitsschutzrechts, wie etwa die Erstellung einer Gefährdungsanalyse gem. § 5 ArbSchG, reichen nicht aus.[1] Der Schutz muss also über den gesetzlich vorgegebenen hinausgehen.

 
Praxis-Beispiel

Eine besondere Regelung in diesem Sinn könnte die Anordnung von regelmäßigen Untersuchungen der Arbeitnehmer sein oder zusätzliche Pausen.

Durch den Gesetzgeber vorgeschlagene Regelungen sind die Begrenzung der Möglichkeit zur Arbeitszeitverlängerung auf einen bestimmten Personenkreis, die Vereinbarung verlängerter Ruhezeiten oder einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung der Betroffenen.[2]

[2] BT-Drucks. 15/1587 S. 31.

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