Rz. 53

Neben der Voraussetzung, dass es sich um Arbeitnehmer handeln muss und Nachtarbeit i. S. v. § 2 Abs. 3 ArbZG geleistet wurde, ist erforderlich, dass keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. Diese muss nicht ausdrücklich als Ausgleichsregelung gestaltet sein, sondern kann sich auch durch Auslegung ergeben. Sie kann auch stillschweigend in Form einer besonderen tariflichen Grundentgeltfindung[1] oder durch einen besonderen Freizeitausgleich im Tarifvertrag geregelt sein.

Ein tarifvertraglicher Ausgleich kann insoweit nur dann gerichtlich überprüft werden, als dies nicht in die geschützte Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG eingreift. Einschlägige repräsentative Branchentarifverträge können eine Orientierungshilfe für die Angemessenheit bilden, diese jedoch nicht festlegen.[2]

Eine entsprechende Regelung durch Betriebsvereinbarung unterliegt den gleichen Anforderungen wie eine vertragliche Regelung. Betriebsvereinbarungen haben aber anders als tarifvertragliche Regelungen keinen Vorrang.[3]

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