Rz. 47

Der Betriebsrat ist zu hören, wenn der Umsetzung dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.[1]

Umstritten ist, ob diese Anhörung Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ablehnung ist.[2] Dagegen spricht, dass durch Gesetz für den Fall der unterbliebenen Anhörung nicht die Nichtigkeit angeordnet wird.

 

Rz. 48

Der Betriebsrat ist im Rahmen der Anhörung über die Mitteilung des konkreten Umsetzungsverlangens, die in Frage kommenden Tagesarbeitsplätze und die entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu unterrichten. § 6 Abs. 4 Satz 3 ArbZG gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, Vorschläge für die Umsetzung zu unterbreiten. Weitergehende Rechte, wie etwa die Zustimmung, stehen dem Betriebsrat in diesem Zusammenhang nicht zu.

 
Hinweis

Sicherheitshalber sollte der Betriebs- oder Personalrat über die Ablehnung eines Umsetzungsverlangens gehört werden. Der Betriebs- oder Personalrat hat nur ein Anhörungsrecht, kann also die Ablehnung der Umsetzung nicht verhindern. Insofern lohnt sich der Aufwand, den Betriebs- oder Personalrat anzuhören, in jedem Fall.

[2] Dagegen: Henssler/Willemsen/Kalb/Gäntgen, § 6 ArbZG, Rz. 15; Baeck/Deutsch, § 6 ArbZG. Rz. 62; dafür: ErfK/Wank, § 6 ArbZG, Rz. 13.

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