Rz. 22

Um den gesundheitlichen Gefahren, die von der Nachtarbeit ausgehen, vorzubeugen, beinhaltet Absatz 3 einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zur Nachtarbeit.

3.2.3.1 Anspruchsberechtigung

 

Rz. 23

Anspruchsberechtigt sind alle Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 ArbZG. Anhaltspunkte, dass eine Gesundheitsgefährdung besteht oder eintreten könnte, müssen nicht vorliegen.[1] § 6 Abs. 3 gibt dem Arbeitnehmer ein Recht auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, beinhaltet aber keine Pflicht dazu[2] und damit auch keinen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Nachtarbeitnehmer auf Durchführung der Untersuchung.[3] Entstehungsvoraussetzung des Anspruchs ist mithin die Geltendmachung durch den Arbeitnehmer.

[1] Neumann/Biebl, § 6 ArbZG, Rz. 16.
[2] ErfK/Wank, § 6 ArbZG, Rz. 7.
[3] Baeck/Deutsch, § 6 ArbZG, Rz. 42.

3.2.3.2 Zeitlicher Umfang der Untersuchung

 

Rz. 24

Der Nachtarbeitnehmer kann nach § 6 Abs. 3 Satz 1 die Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchung vor Aufnahme der Nachtarbeit und danach im 3-Jahres-Rhythmus verlangen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahrs verkürzt sich der zeitliche Abstand zwischen den Untersuchungen auf 1 Jahr.

 

Rz. 25

Umstritten sind die Folgen der Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchung vor Aufnahme der Nachtarbeit, wenn das Ergebnis der Untersuchung noch nicht bekannt ist. Teilweise wird angenommen, dass dies ein Beschäftigungsverbot zur Folge habe[1], andere nehmen ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers an, während wieder andere die noch fehlende Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses für gänzlich folgenlos erachten.[2] Ein Beschäftigungsverbot kann aus Sinn und Zweck der Vorschrift heraus nicht angenommen werden. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass in der Konsequenz ebenfalls Untersuchungen, die bereits nach der Aufnahme der Nachtarbeit in den vorgeschriebenen Zeitabständen erfolgen, ein Beschäftigungsverbot auslösen müssten. Ebenso verhält es sich mit dem Leistungsverweigerungsrecht. Damit überzeugt die letzte Ansicht. Die noch nicht erfolgte Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses kann kein Leistungsverweigerungsrecht begründen und erst recht kein Beschäftigungsverbot auslösen.

 

Rz. 26

Nimmt der Nachtarbeitnehmer die 1. Untersuchung – vor Aufnahme der Nachtarbeit – nicht in Anspruch, ist der Anspruch nicht für den vorgesehenen Zeitraum von 3 bzw. einem Jahr verbraucht. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes muss der Arbeitnehmer, auch wenn er auf die 1. Untersuchung verzichtete, jederzeit danach die Möglichkeit haben, sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.[3]

[1] Neumann/Biebl, § 6 ArbZG, Rz. 14.
[2] Baeck/Deutsch, § 6 ArbZG, Rz. 42.
[3] Neumann/Biebl, § 6 ArbZG, Rz. 15.

3.2.3.3 Inhaltlicher Umfang der Untersuchung

 

Rz. 27

Der Anspruch ist auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung beschränkt. Sie hat den Zweck, festzustellen, ob der Arbeitnehmer für die Leistung von Nachtarbeit geeignet ist oder ob gesundheitliche Bedenken bestehen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine weitergehende Untersuchung besteht nicht.

Durchzuführen ist die Untersuchung von einem Arbeitsmediziner oder einem Arzt mit entsprechender arbeitsmedizinischer Fachkunde. Nach Wahl des Arbeitgebers kann dieser seiner Pflicht durch das Angebot der Untersuchung durch einen Betriebsarzt nachkommen oder durch Kostentragung der Untersuchung durch einen externen Arbeitsmediziner. Der Arbeitnehmer ist nicht an die Wahl des Arbeitgebers gebunden. Sofern er die Untersuchung durch einen externen Arzt bevorzugt, steht es ihm frei, diesen statt dem Betriebsarzt zu wählen.[1] Gegebenenfalls wirkt sich dies auf die Kostentragungspflicht aus.[2]

[1] Erasmy, NZA 1994, 1109.
[2] S. unten Kostentragung.

3.2.3.4 Kostentragung

 

Rz. 28

Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 hat der Arbeitgeber die Kosten der Untersuchung zu tragen. Dies bezieht sich lediglich auf die unmittelbaren Kosten der Untersuchung.[1]

Die Untersuchung kann entweder durch die kostenfreie Untersuchung durch einen Betriebsarzt erfolgen oder durch die Übernahme der Untersuchungskosten eines externen Arbeitsmediziners. Bietet der Arbeitgeber allerdings eine Untersuchung durch einen Betriebsarzt an und entscheidet sich der Arbeitnehmer trotzdem für einen externen Mediziner, hat er die Kosten selbst zu tragen.[2] Anders ist dies, wenn kein Betriebsarzt besteht. Dann hat der Arbeitgeber die Kosten der Untersuchung durch einen Arzt, den der Arbeitnehmer frei wählen kann, zu tragen.

[1] Baeck/Deutsch, § 6 ArbZG, Rz. 48.
[2] ErfK/Wank, § 6 ArbZG, Rz. 8.

3.2.3.5 Freistellung

 

Rz. 29

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, für den Zeitraum der Untersuchung von der Arbeit freigestellt zu werden.[1]

[1] Henssler/Willemsen/Kalb/Gäntgen, § 6 ArbZG, Rz. 11.

3.2.3.6 Entgeltfortzahlung während der Untersuchung

 

Rz. 30

Zwar regelt § 6 Abs. 3 Satz 3 die Kostentragungspflicht, allerdings bezieht sich diese nach dem Wortlaut wie bereits dargelegt lediglich auf die unmittelbaren Kosten der Untersuchung. Über die mittelbaren Kosten, unter die eine eventuelle Entgeltfortzahlung fällt, sagt die Vorschrift nichts aus. Daher ist diese nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen, mithin nach § 616 BGB u...

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