Rz. 24

Der Nachtarbeitnehmer kann nach § 6 Abs. 3 Satz 1 die Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchung vor Aufnahme der Nachtarbeit und danach im 3-Jahres-Rhythmus verlangen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahrs verkürzt sich der zeitliche Abstand zwischen den Untersuchungen auf 1 Jahr.

 

Rz. 25

Umstritten sind die Folgen der Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchung vor Aufnahme der Nachtarbeit, wenn das Ergebnis der Untersuchung noch nicht bekannt ist. Teilweise wird angenommen, dass dies ein Beschäftigungsverbot zur Folge habe[1], andere nehmen ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers an, während wieder andere die noch fehlende Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses für gänzlich folgenlos erachten.[2] Ein Beschäftigungsverbot kann aus Sinn und Zweck der Vorschrift heraus nicht angenommen werden. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass in der Konsequenz ebenfalls Untersuchungen, die bereits nach der Aufnahme der Nachtarbeit in den vorgeschriebenen Zeitabständen erfolgen, ein Beschäftigungsverbot auslösen müssten. Ebenso verhält es sich mit dem Leistungsverweigerungsrecht. Damit überzeugt die letzte Ansicht. Die noch nicht erfolgte Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses kann kein Leistungsverweigerungsrecht begründen und erst recht kein Beschäftigungsverbot auslösen.

 

Rz. 26

Nimmt der Nachtarbeitnehmer die 1. Untersuchung – vor Aufnahme der Nachtarbeit – nicht in Anspruch, ist der Anspruch nicht für den vorgesehenen Zeitraum von 3 bzw. einem Jahr verbraucht. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes muss der Arbeitnehmer, auch wenn er auf die 1. Untersuchung verzichtete, jederzeit danach die Möglichkeit haben, sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.[3]

[1] Neumann/Biebl, § 6 ArbZG, Rz. 14.
[2] Baeck/Deutsch, § 6 ArbZG, Rz. 42.
[3] Neumann/Biebl, § 6 ArbZG, Rz. 15.

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