Rz. 8

Es steht im Ermessen des Arbeitnehmers, wie er die ihm zur Verfügung stehende Zeit gestaltet, da er während der Pause von jeder Arbeitsleistung freigestellt ist. Während der Pause kann der Arbeitnehmer grundsätzlich auch das Betriebsgelände verlassen.[1] Letzteres kann jedoch nicht der gesetzlichen Regelung entnommen werden und ist mithin keine begriffsnotwendige und deshalb zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Ruhepause.[2] Ob dem Arbeitnehmer das Recht zusteht, das Betriebsgelände während der gesetzlichen Ruhepause zu verlassen, bestimmt sich deshalb nach tarifvertraglichen oder betrieblichen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG[3]) Regelungen, ansonsten nach dem Einzelarbeitsvertrag.[4]

 

Rz. 9

Bei mehr als 10 Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen.[5] Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Die Norm enthält darüber hinaus Anforderungen bei Arbeitsbereitschaftszeiten und Arbeitsunterbrechungen sowie im Falle der Beschäftigung von Schwangeren und stillenden Müttern. Dort sind auch weitere Anforderungen an Pausenräume normiert.

[1] Buschmann/Ulber, ArbZG, 8. Aufl. 2015, § 4 ArbZG, Rz. 13.
[2] BAG, Urteil v. 21.8.1990, 1 AZR 567/89, AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, DB 1991, 394; Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 4 ArbZG, Rz. 12.
[3] Vgl. dazu ausführlich Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 4 ArbZG, Rz. 13.
[4] ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 4 ArbZG, Rz. 7.
[5] Ziffer 4.2 Abs. 1 des Anhangs zur ArbStättV (Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 ArbStättV).

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