Rz. 39
In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann von § 3 abgewichen werden.[1]
Rz. 40
Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in weiteren außergewöhnlichen Fällen darf ebenfalls von § 3 abgewichen werden.[2]
Rz. 41
Die Aufsichtsbehörde kann von § 3 abweichende längere Arbeitszeiten bewilligen.[3] Nach Maßgabe des § 8 ArbZG kann die Bundesregierung bei gefährlichen Arbeiten die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken.
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