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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Cornelius Neumann-Redlin
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 3 ist die zentrale Vorschrift des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Gemäß § 3 Satz 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden (gemeint sind Zeitstunden von 60 Minuten) nicht überschreiten. Nach der Gesetzesbegründung ist eine gesetzliche Regelung der täglichen Höchstarbeitszeit zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich; sie verweist hierzu auf arbeitswissenschaftliche und arbeitsmedizinische Erkenntnisse und Erfahrungen.[1]

 

Rz. 2

Die werktägliche Arbeitszeit darf auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich (entspricht 48 Stunden wöchentlich) nicht überschritten werden.[2] Die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden ist mit Ausnahme des definierten Ausgleichszeitraums an keine Voraussetzungen gebunden.

 

Rz. 3

§ 3 beinhaltet damit eine flexible Regelung der werktäglichen Arbeitszeit, die die Bedürfnisse der betrieblichen Praxis berücksichtigt. Bei zulässiger Sonn- und Feiertagsarbeit findet die Norm gemäß § 11 Abs. 2 ArbZG im Rahmen der dort bestimmten Grenzen auch an diesen Tagen Anwendung.[3] Sollten weitere gesetzliche Beschränkungen der Arbeitszeit zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen notwendig werden, können sie durch Rechtsverordnung aufgrund des § 8 ArbZG getroffen werden.[4] In besonderen Fällen kann der Ausgleichszeitraum nach § 7 Abs. 1 Nr. 1b ArbZG durch die Tarifvertragsparteien oder Betriebspartner ausgedehnt werden.[5] Für Nachtarbeitnehmer enthält § 6 Abs. 2 ArbZG eine abweichende Regelung (vgl. jedoch auch § 7 Abs. 1 Nr. 4b ArbZG).

[1] BT-Drucks. 12/5888 S. 24.
[2] § 3 Satz 2.
[3] Vgl. ausführlich Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 48f.
[4] BT-Drucks. 1...

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