Rz. 35
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.[1] Dies gilt auch für die Wahl und die Änderung des Ausgleichszeitraums nach § 3 Satz 2.[2] Die Beteiligung des Betriebsrats soll die Interessen der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Arbeitszeit- und Freizeiteinteilung bzw. -gestaltung schützen (BAG, Beschluss v. 23.7.1996, 1 ABR 17/96[3]). Das Mitbestimmungsrecht[4] erstreckt sich nur auf die Lage, nicht auf die Dauer der Arbeitszeit (BAG, Beschluss v. 25.7.1989, 1 ABR 46/88[5]). Die Dauer der Arbeitszeit ergibt sich entweder aus dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag und bzw. oder einem Tarifvertrag; die Betriebsparteien können in den Grenzen des § 77 Abs. 3 BetrVG eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG über die Dauer der Arbeitszeit abschließen.[6] Zu einer solchen Vereinbarung kann der Arbeitgeber jedoch nicht gezwungen werden (BAG, Beschluss v. 22.7.2003, 1 ABR 28/02[7]).
Rz. 36
Eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit wiederum unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.[8] Dieses Mitbestimmungsrecht erstreckt sich damit ausnahmsweise auch auf die Dauer der Arbeitszeit (BAG, Beschluss v. 13.10.1987, 1 ABR 10/86[9]).
Rz. 37
Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen, und damit auch die Schutzvorschriften des ArbZG, eingehalten werden.[10] Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten.[11] Ggf. kann er bei der Durchführung seiner Aufgaben Sachverständige hinzuziehen.[12]
Rz. 38
Arbeitnehmer können beim Arbeitgeber oder beim Betriebsrat Beschwerde einlegen, wenn die gesetzlichen Arbeitszeiten nicht eingehalten werden.[13]
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