Rz. 18

§ 12 Satz 2 verweist auf § 7 Abs. 3 bis 6 ArbZG. Dies ermöglicht es, auch in nicht tarifgebundenen Betrieben, den Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die Abweichungen des § 12 Satz 1 zu übernehmen.

In Bereichen, in denen üblicherweise keine Tarifverträge abgeschlossen werden, können Abweichungen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Abweichungen des § 12 Satz 1 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

3.1 Übernahme nach § 7 Abs. 3 und 4

 

Rz. 19

Auch wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, können die durch Tarifvertrag ermöglichten Abweichungen nach § 12 Satz 1 für den Betrieb bei Bestehen eines Betriebsrats durch Betriebsvereinbarung, bei Existenz eines Personalrats durch Dienstvereinbarung, übernommen werden.

Voraussetzung ist aber, dass der Betrieb oder die Dienststelle in den fachlichen, räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des entsprechenden Tarifvertrags fällt. Auch muss sich aus der Betriebs-/Dienstvereinbarung zweifelsfrei ergeben, auf welchen Tarifvertrag abgestellt wird.

 

Rz. 20

Wenn in einem nicht tarifgebundenen Betrieb weder ein Betriebsrats noch ein Personalrat besteht, können die Abweichungen nach § 12 Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Individualvertrag) entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 ArbZG übernommen werden. Dabei dürfen keine zum Nachteil der Arbeitnehmer von der tariflichen Regelung abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

 

Rz. 21

Nach § 7 Abs. 4 ArbZG können Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Abweichungen nach § 12 Satz 1 in ihren Regelungen vorsehen, denen die gleiche Bedeutung wie Tarifverträgen im Wirtschaftsleben zukommt. Diese Abweichungen sind dabei nicht nur für die Kirchen und Religionsgemeinschaften selbst, sondern auch in ihren Einrichtungen wie Caritas und Diakonie möglich.[1]

[1] Baeck/Deutsch § 12 ArbZG Rz. 22.

3.2 Zulassung durch Aufsichtsbehörde und Bundesregierung (§ 7 Abs. 5 und 6)

 

Rz. 22

In Bereichen, in denen üblicherweise keine Regelungen durch Tarifvertrag getroffen werden, können die in § 12 Satz 1 vorgesehenen Abweichungen durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

Zu den Bereichen, in denen üblicherweise keine tariflichen Regelungen gelten, zählen etwa Rechtsanwälte und Notare, Wirtschaftsprüfer, Unternehmens- und Steuerberater, Arbeitgeber- und Unternehmerverbände, Gewerkschaften und Industrie- und Handelskammern, aber auch politische Parteien, Werbeagenturen, Makler, Handelsvertreter, Sporteinrichtungen, Schausteller- und Zirkusunternehmen.[1] Dabei kann die Bewilligung nicht nur erfolgen, wenn für die Branche gar keine tarifvertragliche Regelungen bestehen, sondern auch wenn den vorhandenen Tarifverträgen Regelungen über die Arbeitszeit fehlen.

Insoweit ist auf die Ausführungen zu § 7 Abs. 5 ArbZG zu verweisen.[2]

 

Rz. 23

Schließlich kann auch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Satz 1 ermöglichten Abweichungen zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Wegen der Einzelheiten ist auf die Kommentierung bei § 7 Abs. 6 ArbZG zu verweisen.[3]

[1] Vgl. BT-Drucks. 12/5888 S. 28; Baeck/Deutsch § 12 ArbZG Rz. 24.
[2] Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 7 Abweichende Regelungen.
[3] Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 7 Abweichende Regelungen.

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