Rz. 73

§ 10 Abs. 1 Nr. 14 enthält 3 Ausnahmefälle, in denen Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt ist. Die ersten beiden Varianten gehen auf den früheren § 105c Abs. 1 Nr. 3 GewO zurück.

Durch die Schaffung der Ausnahmetatbestände der Alternativen 1 und 2 nimmt der Gesetzgeber auf wirtschaftliche Gesichtspunkte Rücksicht. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Unternehmer durch Instandhaltungs- und Vorbereitungsarbeiten eine Verkürzung der zulässigen wöchentlichen Betriebslaufzeiten von max. 144 Stunden hinnehmen muss, wenn dies mit einem erheblichen Mehraufwand und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Die Alternative 3 trägt der technischen Weiterentwicklung Rechnung und soll die ständige Verfügbarkeit von Informationen sicherstellen.

 

Rz. 74

Zulässig ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 14 Alternative 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Durchführung von Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, wenn davon der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs abhängt.

Reinigungsarbeiten umfassen Arbeiten zur Säuberung der Betriebsstätten, von Maschinen, Werkzeugen, Geräten, Transport-und Fördersystemen, Leitungen zur Versorgung oder Entsorgung sowie von sonstigen Betriebsvorrichtungen von Schmutz, Staub, Abfällen oder Fremdkörpern. Dagegen zählt die Reinigung der Rohstoffe oder Fertigprodukte nicht hierzu, da dies Teil des Produktionsprozesses ist.

Instandhaltungsarbeiten sollen die Einsatzbereitschaft des Betriebes sicherstellen. Hierzu zählen die Pflege und Wartung von Betriebsmitteln, die Beseitigung von Störungen, der Ersatz von beschädigten Betriebsmitteln sowie die Reparaturen von Maschinen, Fahrzeugen, Werkzeugen und sonstigen Geräten. Dagegen wird das Aufstellen neuer Maschinen oder der Ersatz ganzer Betriebseinrichtungen nicht mehr vom Begriff der Instandhaltungsarbeiten gedeckt.

Auch eine Funktionsprüfung durch Starten der reparierten Maschine ist eine Instandhaltungsarbeit, selbst wenn hierdurch der Produktionsprozess aufgenommen wird. Dagegen gehört die Überwachung der laufenden Maschine nach der erfolgten Reparatur nicht mehr hierzu, da dies wiederum dem Produktionsprozess zuzurechnen ist (OVG Münster Urteil v.16.12.1993, 4 A 799/91[1]).

Die Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten können von Arbeitnehmern des eigenen Betriebs oder von Fremdfirmen erbracht werden.

 

Rz. 75

Weitere Voraussetzung für die erlaubte Sonn- und Feiertagsarbeit ist, dass von den Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs abhängig ist.

Dies bedeutet, dass der Betrieb nur bei Durchführung der Arbeiten am Sonn- oder Feiertag am nächsten Werktag in der üblichen Weise und im üblichen Umfang fortgesetzt werden kann. Wenn die Sonn-/Feiertagsarbeit arbeitszeitrechtlich erlaubt ist, ist auf die Fortführung der Arbeiten noch am gleichen Sonn- oder Feiertag abzustellen. Maßgeblich ist die Fortführung des gesamten Betriebs, dies ist aber bereits der Fall, wenn Arbeiten ausfallen, die zu einem eingeschränkten Betriebsumfang oder zu einer verringerten Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer führen.

 
Praxis-Beispiel

An einem Sonntag wird in einem Betrieb nur eine Maschine repariert. Bei einem Ausfall der Maschine können mehrere Arbeitnehmer nicht wie geplant am Montag eingesetzt werden.

Bewertung

Die Sonntagsarbeit ist zulässig. Zwar ist von den Instandhaltungsarbeiten nicht der ganze Betrieb betroffen, ohne die Reparatur der Maschine können aber Arbeitnehmer am nächsten Werktag nicht beschäftigt werden, sodass der regelmäßige Fortgang des Betriebs tatsächlich von der Reparatur der bestimmten Maschine abhängig ist.

 

Rz. 76

Voraussetzung für die zulässige Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist wie bei allen Ausnahmetatbeständen des § 10 Abs. 1, dass die Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten nicht auf einen Werktag verschoben werden können.

Dies ist nicht nur der Fall, wenn eine Verschiebung aus technischen oder organisatorischen Gründen unmöglich wäre, da dies nur in extremen Ausnahmefällen gegeben sein dürfte. Auch wenn die Verschiebung dem Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, dürfen die Arbeiten an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Maßgeblich ist dabei der Einzelfall. Eine Verschiebung der Arbeiten auf einen Werktag ist dem Arbeitgeber zuzumuten, wenn sie bei der zweckmäßigen Betriebseinteilung ohne großen Aufwand im werktäglichen Betrieb durchgeführt werden können. Besteht nach dem konkreten Betriebsablauf dagegen die Gefahr, dass die Durchführung der Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten an einem Werktag während des Betriebs dazu führt, dass ein erheblicher Teil der Produktionszeit ausfällt, ein höherer Anteil von Ausschuss produziert wird oder höhere Produktionskosten entstehen, so ist eine Verschiebung auf einen Werktag nicht möglich, sodass die Arbeiten an einem Sonn- oder Feiertag erfolgen können.[2]

[1] GewArch 1994, 241.
[2] Vgl. Baeck/Deutsch § 10 ArbZG Rz. 102.

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