Rz. 104

§ 10 Abs. 2 erlaubt die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit Produktionsarbeiten, wenn die Unterbrechung der Tätigkeit dazu führt, dass für die nach Abs. 1 Nr. 14 zulässigen Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie die Wiederaufnahmevorbereitungen und Funktionskontrollen mehr Arbeitnehmer erforderlich wären als bei durchgehender Produktion. Mit dieser Regelung soll eine Verringerung der Zahl der von Sonntagsarbeit betroffenen Arbeitnehmer erreicht werden. Es dient nicht dem Sonntagsschutz, wenn infolge der Unterbrechung der Produktion bei zulässigen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten nach Absatz 1 Nr. 14 mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden müssen als bei fortlaufender Produktion.[1]

 

Rz. 105

Erlaubt sind nach dem Wortlaut nur Produktionsarbeiten.

Des Weiteren müssen im Fall der Unterbrechung des Betriebs an Sonn- und Feiertagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 14 zulässige Reinigungs- und Instandhaltungs- und Vorbereitungsarbeiten anfallen.

Besondere Bedeutung hat der Ausnahmetatbestand in der Lebensmittelindustrie, da die Unterbrechung der Produktion aus Gründen der Hygiene einen hohen Reinigungsaufwand nach sich zieht.

 

Rz. 106

Schließlich ist eine Saldierung vorzunehmen: die nach Nr. 14 zulässigen Arbeiten müssen den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.

Nach dem Wortlaut ist grundsätzlich auf die Zahl der eingesetzten Arbeitnehmer abzustellen. Bei einer Zählweise nach Köpfen besteht aber die Gefahr, dass der Arbeitgeber bei Produktionsunterbrechung mehr Arbeitnehmer mit geringerer Stundenzahl mit Arbeiten nach Abs. 1 Nr. 14 und bei durchgehender Produktion weniger Arbeitnehmer mit höherer Stundenzahl an Sonn- und Feiertagen einsetzt, um auf diese Weise eine durchgängige Produktion zu ermöglichen.[2] Im Hinblick auf diese Missbrauchsgefahr erscheint es geboten, die Saldierung durch einen Vergleich der anfallenden Arbeitsstunden vorzunehmen.[3] Die bei einer Unterbrechung des Betriebs an Sonn- und Feiertagen für die nach Nr. 14 zulässigen Arbeiten anfallenden Arbeitsstunden müssen mit den bei durchgehender Produktion entstehenden Arbeitsstunden verglichen werden. Ist die Stundenzahl für Reinigungs-, Instandhaltungs- und Vorbereitungsarbeiten höher als die Zahl der bei kontinuierlicher Produktion anfallenden Stunden, so darf die Sonn- und Feiertagsarbeit im Produktionsbereich erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

[4]

In einem Betrieb werden kühlfrische Lebensmittel auf Teigbasis, u. a. Pizzen hergestellt. Um eine kontinuierliche Produktion am Sonntag an 24 Stunden sicherzustellen, werden insgesamt 168 Arbeitsstunden benötigt. Bei einer Unterbrechung der Produktion am Sonntag fällt ein Aufwand für die unvermeidliche Reinigung und Desinfektion der Anlage in Höhe von 240 Arbeitsstunden an. Da die Arbeitsstunden für die Arbeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 14 überwiegen, darf am Sonntag die Produktion mit Arbeitnehmern aufrechterhalten werden.

[1] BT-Drucks. 12/5888 S. 29.
[2] Vgl. Landmann/Rohmer/Neumann GewO ArbZG § 10 Rz. 38.
[3] ErfK/Wank § 10 ArbZG Rz. 25; Anzinger/Koberski § 10 ArbZG Rz. 246; Neumann/Biebl § 10 ArbZG Rz. 55.
[4] Nach MüArbR/Anzinger § 301 Rn. 40.

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