Bewerber um ein Bundestagsmandat haben gegenüber ihrem Arbeitgeber nach Art. 48 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht, den sog. "Wahlvorbereitungsurlaub". Diese besondere Art der Freistellung ist unbezahlt. Sie muss vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber beantragt werden, eine eigenmächtige Beurlaubung stellt trotz des verfassungsrechtlichen Ranges des Anspruchs eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar.

Der Arbeitnehmer muss das passive Wahlrecht besitzen und sich ernsthaft um ein Mandat bemühen; typischerweise ist dies bei der Aufstellung auf einen Listenplatz einer zur Wahl zugelassenen Partei der Fall. Die Wahlaussichten selbst spielen für den Anspruch keine Rolle.

Der Umfang des Freistellungsanspruchs ist einzelfallabhängig von der Inanspruchnahme des Bewerbers mit den Wahlvorbereitungen, in etwa 3 Monate dürften aber eine Obergrenze darstellen. Keinerlei Berücksichtigung bei der Bemessung der Dauer spielen die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers – insoweit findet auch keine Interessenabwägung statt.

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