Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern haben einen Entschädigungsanspruch, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder durch behördliche Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen werden.[1]

 
Wichtig

Anspruch nur bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite

Der Anspruch auf die Entschädigung setzt voraus, dass der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Darüber hinaus bestand bis zum 23.9.2022 unabhängig von einer Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite auch ein entsprechender Anspruch, soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus erfolgte.

Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, denen eine solche Entschädigung gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fort.[2]

Die Beitragsentrichtung erfolgt analog den Regelungen zur Quarantäne. Hier gelten jedoch nur 80 % des ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts als Berechnungsgrundlage.

Alternativ erhalten krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer in diesen Fällen Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes von der gesetzlichen Krankenkasse. Dann bleibt aufgrund des Bezugs dieser Entgeltersatzleistung der Versicherungsschutz bestehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge