Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1]

 
Hinweis

Wer als inländischer Arbeitgeber gilt

Als inländischer Arbeitgeber gilt dabei auch ein Arbeitgeber, der lediglich eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Deutschland hat.[2] Als inländischer Arbeitgeber ist auch ein inländischer wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmerentsendungen anzusehen.[3] Auch ein ausländischer Verleiher ist bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung ins Inland ein inländischer Arbeitgeber.[4]

Der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird in die Lohnsteuerklasse I eingereiht.[5] Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die Steuerklasse und andere elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen (ELStAM-Verfahren).[6] Hierfür ist die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers erforderlich.[7] Hat der Arbeitnehmer noch keine Identifikationsnummer, können er oder der Arbeitgeber sie beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers[8] beantragen.[9]

In bestimmten Fällen wird das ELStAM-Verfahren noch nicht angewendet:

  • Berücksichtigung eines Freibetrags,
  • Antrag auf Steuerfreistellung nach DBA,
  • Antrag auf Minderung oder Begrenzung des Steuerabzugs nach DBA,
  • Fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag.

In diesen Fällen wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers vom Betriebsstättenfinanzamt eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt.[10]

 
Achtung

Bescheinigungspflicht bei französischen Grenzgängern

Für in Frankreich wohnende Grenzgänger ist die Grenzgängerregelung dann anzuwenden, wenn diese ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.[11]

Bei französischen Grenzgängern muss der Arbeitgeber auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 2 eine zusätzliche Eintragung zur Bescheinigung der Grenzgängereigenschaft vornehmen. Dort sind die Großbuchstaben "FR" und die Ziffern 1, 2 oder 3 zu ergänzen, je nachdem, ob das Grenzgänger-Arbeitsverhältnis zuletzt in Baden-Württemberg (FR1), Rheinland-Pfalz (FR2) oder im Saarland (FR3) ausgeübt worden ist.[12]

Weitere Pflichten des Arbeitgebers bei Grenzgängern

Zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug muss der Arbeitgeber für französische Grenzgänger, bei denen aufgrund einer Freistellung vom Lohnsteuerabzug abzusehen ist, eine Aufstellung über die Tätigkeitsorte des Arbeitnehmers im Bescheinigungszeitraum führen und als Beleg zum Lohnkonto nehmen. Zudem muss er dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen darüber eine Bescheinigung erteilen.[13]

Entfällt die Grenzgängereigenschaft im Laufe eines Kalenderjahres für den Arbeitnehmer wegen Überschreitens der 45-Tage-Grenze, muss der Arbeitgeber bei der nächsten Lohnzahlung die für die vorangegangenen Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einbehalten.[14]

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[15] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[16]

[1] § 38 Abs. 1, 3 EStG; R 38.3 LStR; H 38.3 "Inländischer Arbeitgeber" LStH.
[2] § 38 Abs. 1, 3 EStG; R 38.3 LStR; H 38.3 LStH, "Inländischer Arbeitgeber".
[5] § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG. Zu Besonderheiten bei Einkünfteermittlung und Veranlagung bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern s. § 50 Abs. 1-2 EStG; zu Besonderheiten des Lohnsteuerabzugs s. R 39.4 LStR, H 39.4 LStH.
[13] Art. 2 Abs. 7 Satz 1 Zustimmungsgesetz v. 20.11.2015, BStBl 2016 I S. 515,

BMF, Schreiben v. 30.3.2017, IV B 3 – S 1301-FRA/16/10001 :001, BStBl 2017 I S. 753, Tz. 3, Anlage 1.

[14] Art. 2 Abs. 7 Satz 2 Zustimmungsgesetz v. 20.11.2015, BStBl 2016 I S. 515; § 41c EStG,

BMF, Schreib...

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