Asylberechtigte, die uneingeschränkten Zugang zum deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt haben, können im Rahmen der Arbeitsmarktförderung nach dem SGB II und SGB III Leistungen zur beruflichen Eingliederung erhalten. Im Regelfall sind die Agenturen für Arbeit für Asylbewerber und Geduldete und die Jobcenter für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge zuständig. Sonderregelungen gelten für Gestattete und Geduldete.[1]

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