Üben Flüchtlinge einen geringfügig entlohnten Minijob aus, gelten für die versicherungsrechtliche Beurteilung keine Besonderheiten. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist kranken-, arbeitslosen- und pflegeversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf Antrag möglich.[1]

Für Flüchtlinge, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, sind grundsätzlich keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten, es fehlt nämlich an der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Flüchtlinge erhalten notwendige Leistungen der Krankenbehandlung im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens, wodurch keine Versicherungspflicht ausgelöst wird. Sobald allerdings eine Mitgliedschaft (z. B. aufgrund des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) oder eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht, kommt auch die Pauschalbeitragspflicht in der geringfügigen Beschäftigung zum Tragen. Ob eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, ist im Regelfall auf der elektronischen Gesundheitskarte ersichtlich.

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