Beschäftigte sind in der Arbeitsphase grundsätzlich versicherungspflichtig. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht wird das in der Arbeitsphase fällige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Der Teil des Arbeitsentgelts, der für die Bildung des Wertguthabens verwendet wird, bleibt bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung außer Ansatz.
Eintritt von Versicherungspflicht bei bestehender Versicherungsfreiheit
Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, werden krankenversicherungspflichtig, wenn das Arbeitsentgelt – ohne Berücksichtigung der Entgeltbestandteile, die für das Wertguthaben verwendet werden – die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet.
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