Rz. 42
Abs. 2 verpflichtet jeden Arbeitgeber, Unterlagen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 i. V. m. § 2 erforderlich sind, im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer im Geltungsbereich des MiLoG, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als 2 Jahre, bereitzuhalten. Arbeitgeber mit Sitz im Inland haben ihre für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen in gleicher Weise bereitzuhalten wie im Ausland ansässige Arbeitgeber.[1]
Rz. 43
Durch den Verweis auf Abs. 1 ist diese Verpflichtung beschränkt auf Arbeitgeber, die Arbeitnehmer
- nach § 8a Abs. 1 SGB IV, also geringfügig[2], oder
- in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen
beschäftigen.
Rz. 44
Bereithaltungspflichtiger Arbeitgeber ist bei einer Arbeitnehmerüberlassung auch der Verleiher.
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