Rz. 42

Abs. 2 verpflichtet jeden Arbeitgeber, Unterlagen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 i. V. m. § 2 erforderlich sind, im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer im Geltungsbereich des MiLoG, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als 2 Jahre, bereitzuhalten. Arbeitgeber mit Sitz im Inland haben ihre für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen in gleicher Weise bereitzuhalten wie im Ausland ansässige Arbeitgeber.[1]

 

Rz. 43

Durch den Verweis auf Abs. 1 ist diese Verpflichtung beschränkt auf Arbeitgeber, die Arbeitnehmer

beschäftigen.

 

Rz. 44

Bereithaltungspflichtiger Arbeitgeber ist bei einer Arbeitnehmerüberlassung auch der Verleiher.

[1] BT-Drucks. 16/3064 zur gleichartigen Regelung in § 2 Abs. 3 AEntG a. F.
[2] S. Rz. 9 ff.

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