Auf Basis der voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne ermittelt das Finanzamt die voraussichtliche Jahreslohnsteuer in der Steuerklasse IV getrennt für jeden Ehe-/Lebenspartner. Bei jedem Ehe-/Lebenspartner werden die ihm persönlich zustehenden Freibeträge berücksichtigt (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Auf Antrag sind zudem Lohnsteuerfreibeträge zu beachten, z. B. für erhöhte Werbungskosten.[1]

Der Faktor ist ein Multiplikator Y : X. Die Summe der Lohnsteuer, die sich für beide Ehepartner nach Steuerklasse IV ergibt, ist die Ausgangsgröße X im Nenner des Faktors. Der Zähler Y ist die voraussichtliche Jahreslohnsteuer, die sich für den voraussichtlichen Gesamtjahresarbeitslohn beider Ehe-/Lebenspartner nach dem Splittingtarif ergibt. Maßgeblich sind die Steuerbeträge des Kalenderjahres, für das der Faktor erstmals gelten soll. Der aus Y : X errechnete Quotient ist der für die Lohnsteuerberechnung der Ehe-/Lebenspartner maßgebende Faktor. Er ist stets kleiner als 1 und wird vom Finanzamt als 0 mit 3 Nachkommastellen bescheinigt.

Diesen Faktor trägt das Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal in der ELStAM-Datenbank ein. Er wird dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt und im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Lohnsteuerabzug mit Faktorverfahren bei Doppelverdienern

Für den Lebenspartner A ergibt sich in Steuerklasse IV bei einem Bruttoarbeitslohn von 30.000 EUR eine (fiktive) Jahreslohnsteuer von 4.800 EUR und für Lebenspartner B bei einem Bruttoarbeitslohn von 10.000 EUR eine Jahreslohnsteuer von 0 EUR. Die Summe der Jahreslohnsteuer bei der Steuerklassenkombination IV/IV beträgt 4.800 EUR.

Das Finanzamt berechnet die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren mit 4.000 EUR.

Ergebnis: Der Faktor berechnet sich mit 4.000 : 4.800 = 0,833.

Für Lebenspartner A mit einem Bruttoarbeitslohn von 30.000 EUR beträgt die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV mit Faktorverfahren: 4.800 EUR x Faktor 0,833 = 3.998,40 EUR.

Für den Lebenspartner B mit einem Bruttoarbeitslohn von 10.000 EUR beträgt die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV mit Faktorverfahren: 0 EUR x Faktor 0,833 = +/- 0 EUR.

Die Summe der Lohnsteuer von 3.998,40 EUR für beide Lebenspartner entspricht fast genau der vom Finanzamt ermittelten Einkommensteuer von 4.000 EUR.

Arbeitslöhne aus zweitem Dienstverhältnis bleiben unberücksichtigt

Für die Berechnung des Faktors sind ausschließlich die Lohnbezüge aus dem ersten Dienstverhältnis einzubeziehen. Arbeitslöhne, die nach der Steuerklasse VI zu besteuern sind, werden beim Faktorverfahren nicht berücksichtigt.

Berücksichtigung von Frei- und Hinzurechnungsbeträgen

Freibeträge i. S. d. § 39a Abs. 1 Nrn. 1–6 EStG werden auf Antrag der Ehe-/Lebenspartner bereits bei der Faktorermittlung berücksichtigt. Die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragten Freibeträge werden bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einkommensteuer nach der Splittingtabelle abgezogen.

Die gleichzeitige Berücksichtigung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist ausgeschlossen, da dieser bereits in die Berechnung des Faktors einfließt.[3]

Im Fall eines Steuerklassenwechsels von III/V nach IV-Faktor/IV-Faktor werden deshalb die bisher als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigten Freibeträge gestrichen.

Ein Hinzurechnungsbetrag[4] ist bei der Ermittlung des Faktors zu berücksichtigen und weiterhin als Lohnsteuerabzugsmerkmal für das erste Dienstverhältnis zu bilden.

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