Die unwahre Beantwortung einer in einem Einstellungsfragebogen zulässigerweise gestellten Frage ist eine arglistige Täuschung und berechtigt daher zur Anfechtung.[1] Zum Fragerecht des Arbeitgebers bei der Einstellung und den Folgen falscher Angaben des Bewerbers Einstellung von Arbeitnehmern.

Wegen gesundheitlicher Mängel kann die Anfechtung begründet sein, wenn dem Arbeitnehmer wegen eines nicht nur kurzfristigen Leidens (z. B. Epilepsie) die notwendige Fähigkeit fehlt oder er erheblich beeinträchtigt ist, die vertraglich übernommene Arbeit auszuführen.[2] Die Täuschung über das Nichtvorhandensein einer Schwangerschaft berechtigt nicht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums.[3]

Die "unverzügliche" Anfechtungserklärung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers i. S. d. § 121 BGB muss spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der für die Anfechtung maßgebenden Tatsachen erfolgen.[4]

Das faktische Arbeitsverhältnis kann dann ohne weitere Fristen sofort durch einseitige Erklärung mit Wirkung für die Zukunft beendet werden.[5] Es sind keine Kündigungsfristen zu beachten, auch bedarf es keiner besonderen Form oder einer Betriebsratsanhörung. Danach noch erbrachte Arbeitsleistungen führen zu keinem weiteren Vergütungsanspruch, es sei denn, der Arbeitgeber hat diese entgegen seiner Beendigungserklärung angenommen; dafür bedarf es allerdings eindeutiger Hinweise.

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