(Geld-)Zuschüsse und Sachbezüge zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sind steuerfrei. Arbeitgeberzuschüsse zu anderen Verkehrsmitteln oder der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können pauschal mit 15 % versteuert werden.[1]

Diese steuerfreien und pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen und der Werbungskostenabzug ist entsprechend zu kürzen.[2] Die Kürzung umfasst

  • die Steuerfreiheit für Arbeitgeberleistungen (Sachbezüge und Geldzuschüsse) zu Fahrten im Personennahverkehr, auch soweit es sich um Privatfahrten des Arbeitnehmers handelt.
  • die mit 15 % pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers bei Benutzung anderer Verkehrsmittel, etwa dem eigenen Pkw zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und
  • den mit 15 % pauschal besteuerten geldwerten Vorteil für die Benutzung von Dienstwagen zu den Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte.[3]
 
Praxis-Beispiel

Anrechnung von Fahrtkostenzuschüssen auf die Entfernungspauschale

Ein Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche benutzt für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (kürzeste Straßenverbindung 15 km) ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel. Das Jahresabo hierfür kostet 1.000 EUR. Der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss i. H. v. 500 EUR.

Ergebnis: Der Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers zu öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr ist steuerfrei. Für die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale ergibt sich diese Berechnung:

 
220 Tage x 15 km x 0,30 EUR 990 EUR
Abzgl. steuerfreier Arbeitgeberzuschuss - 500 EUR
Abziehbare Werbungskosten 490 EUR

Fahrtkostenzuschuss mindert die auf 4.500 EUR gedeckelte Entfernungspauschale

Ist der Höchstbetrag von 4.500 EUR zu beachten[4], muss die Anrechnung der steuerfreien Arbeitgeberleistungen bei Jobtickets von dem auf 4.500 EUR gedeckelten Abzugsbetrag vorgenommen werden. In gleicher Weise anzurechnen sind auch die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen bei Benutzung eines Dienstwagens oder eigenen Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.[5] Dasselbe gilt für die Sachbezüge, die im Rahmen des Rabattfreibetrags steuerfrei bleiben, wenn ein Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber seinen Mitarbeitern kostenlose oder verbilligte Jobtickets gewährt. Durch die Steuerbefreiung beschränkt sich die Anwendung des Rabattfreibetrags auf Jobtickets, die bei Mitarbeitern von Verkehrsunternehmen im Wege der Barlohnumwandlung finanziert werden.

Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung

Damit das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung die steuerfreien und pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale zutreffend anrechnen kann, ist eine betragsmäßige Bescheinigungspflicht festgelegt. Der Arbeitgeber muss den Betrag der steuerfreien Bezüge in Nr. 17 der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen, den Betrag der mit 15 % pauschal besteuerten Bezüge in Nr. 18. Eine Bescheinigung der mit 25 % pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen zu den Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht erforderlich, da eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist.[6]

 
Hinweis

Pauschalierung mit 25 % vermeidet Anrechnung

Um die Akzeptanz von Jobtickets zu erhöhen, wurden die Pauschalierungsmöglichkeiten für Arbeitgeberleistungen bei Jobtickets und für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr ab 1.1.2019 um eine alternative Pauschalierungsvorschrift ergänzt, für die eine pauschale Lohnsteuer von 25 % anfällt. Begünstigt sind die Sachverhalte, die unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG fallen. In Betracht kommen Sachbezüge und (Geld-)Zuschüsse

  • bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Linienverkehr (Personenfernverkehr) sowie
  • bei Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

Der Arbeitgeber kann zwischen der Steuerfreistellung und der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % wählen. Der Vorteil der Pauschalbesteuerung mit dem erhöhten Pauschsteuersatz von 25 % liegt darin, dass im Gegenzug auf eine Kürzung der Entfernungspauschale und damit auch auf einen Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung verzichtet wird. Die alternative Pauschalierungsvorschrift umfasst auch die von der Steuerbefreiung ausgeschlossenen, im Wege der Entgeltumwandlung erbrachten Arbeitgeberleistungen. Auch hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % ohne Minderung der Entfernungspauschale.

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