Die Entfernungspauschale ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf einen Höchstbetrag von 4.500 EUR pro Jahr begrenzt. Dieser Betrag entspricht in etwa dem Preis einer Jahresnetzkarte für die 2. Klasse der Deutschen Bahn AG. Bei der 4.500-EUR-Grenze handelt es sich um einen arbeitnehmerbezogenen Jahresbetrag, der auch dann nicht zu kürzen ist, wenn der Arbeitnehmer während des Jahres nur zeitweise beschäftigt ist. Ebenfalls ist bei einem Arbeitgeberwechsel keine Aufteilung erforderlich.

Die Obergrenze von 4.500 EUR gilt nicht uneingeschränkt für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Die Beschränkung auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR pro Jahr gilt,

  • wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
  • bei Benutzung eines Pkw, für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft, und zwar für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw nicht einsetzt,
  • bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
 
Praxis-Beispiel

Deckelung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Freiburg ist bei einem Versicherungsunternehmen in Karlsruhe mit erster Tätigkeitsstätte beschäftigt. Die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 110 km. Der Arbeitnehmer fährt arbeitstäglich ausschließlich mit der Bahn zu seinem Arbeitgeber. Für das Jahresabo hat er 3.250 EUR bezahlt.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann folgende Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Anspruch nehmen:

220 Arbeitstage x [20 km x 0,30 EUR + 90 x 0,38 EUR] = 8.844 EUR; aber max. 4.500 EUR.

Da der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzt, ist die 4.500-EUR-Grenze als Höchstbetrag für den Werbungskostenabzug zu beachten. Hätte der Arbeitnehmer nachweislich für die Fahrten nach Karlsruhe einen Pkw benutzt, hätte er die Entfernungspauschale in voller Höhe als Werbungskosten abziehen können (= 8.844 EUR).

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