Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ist für den Ansatz der Pauschale und damit für die Höhe des Werbungskostenabzugs unbeachtlich.[1] Sie gilt unabhängig davon, ob der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

  • mit einem Kraftfahrzeug
  • mit einem öffentlichen Verkehrsmittel
  • mit einem Fahrrad oder
  • zu Fuß zurückgelegt wird.

Die gesetzliche Pauschale von 0,30 EUR bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer gilt deshalb auch für Benutzer des öffentlichen Personennahverkehrs.[2]

Ein weitergehender Kostenabzug in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrausweise ist möglich, wenn diese über dem Betrag liegen, der nach den Regeln der Entfernungspauschale als Werbungskosten abzugsfähig ist. Der Werbungskostenabzug höherer tatsächlicher Kosten für öffentliche Verkehrsmittel wird durch den Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen.[3]

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