Bei einer Auswärtstätigkeit auf einem Fahrzeug sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach den allgemeinen Regelungen der Entfernungspauschale zu behandeln. Erste Tätigkeitsstätte kann in diesen Fällen z. B. sein:

  • ein betriebliches Fahrzeugdepot,
  • der Standort des Busses oder Lastkraftwagens,
  • ein Betriebsgebäude auf einem Bahnhofsgelände oder
  • die Einsatzstelle, wenn der Einsatzort nicht ständig wechselt.

In diesen Fällen sind die vom Arbeitgeber ersetzten Kosten bzw. Zuschüsse für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel lohnsteuerfrei.[1] Zulässig ist auch die Pauschalbesteuerung mit 25 %, um die Eintragung in die Lohnsteuerbescheinigung sowie die damit verbundene Anrechnung auf den Werbungskostenabzug zu vermeiden.

Für den Arbeitgeberersatz, wenn der Arbeitnehmer für diese Fahrten ein Kraftfahrzeug benutzt, bleibt es bei der bisherigen Lohnsteuerpflicht. Diese Arbeitgebererstattungen können mit 15 % pauschal versteuert werden.[2] In beiden Fällen mindert der vom Arbeitgeber geleistete Fahrtkostenersatz die abzugsfähigen Werbungskosten des Arbeitnehmers. Steuerfreie und pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind zu diesem Zweck vom Lohnbüro in den Nummern 17 und 18 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

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