Das Arbeitszeitgesetz[1] regelt die Fahrtätigkeit von Arbeitnehmern nicht ausdrücklich, sondern stellt lediglich auf die höchstzulässige Arbeitszeit ab. Hierzu gehören neben der Lenkzeit auch Vor- und Abschlussarbeiten, sonstige Hilfsarbeiten und Arbeitsbereitschaft. Zu beachten sind ferner das Fahrpersonalgesetz, zuletzt geändert durch Art. 138 des Gesetzes vom 20.11.2019[2] und die Fahrpersonalverordnung vom 27.6.2005[3], zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8.8.2017.[4] Durch Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15.3.2006[5] erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 21a ArbZG auf dieselben Fahrzeugtypen, die von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfasst werden.

Die wöchentliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 48 Stunden nicht überschreiten.[6] Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten.[7] Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1.7.1970.[8] Damit gelten auch im nationalen Recht grundsätzlich tägliche Ruhezeiten von mindestens 11 Stunden und eine wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden.[9] Möglich ist es, durch Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung Regelungen zu treffen, durch die beispielsweise abweichende tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten festgelegt werden.[10]

 
Achtung

Keine Wochenruhezeit im Fahrzeug

Die wöchentliche Ruhezeit darf nicht im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht werden.[11] Die Ruhezeiten sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen. Alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs werden vom Arbeitgeber getragen.[12]

Das Verbringen der Ruhezeiten im Fahrzeug ist nur noch für die verkürzte wöchentliche und die tägliche Ruhezeit möglich.[13]

Mit Wirkung zum 6.8.2010 ist das Fahrpersonalgesetz durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes (GüKGuaÄndG) vom 31.7.2010 an die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 angepasst worden. Über § 1 Abs. 1 FPersV gilt auch im nationalen Recht die 12-Tage-Regelung für Busfahrer im grenzüberschreitenden Personenverkehr.

[1] ArbZG.
[2] BGBl. I S. 1626.
[3] BGBl. I S. 1882.
[4] BGBl. I S. 3158.
[5] ABl. L 102/1 v. 11.4.2006.
[6] Ausnahmen: § 21a Abs. 4 ArbZG.
[7] Ausnahmen: § 3 ArbZG.
[8] BGBl 1974 II S. 1473; § 21a Abs. 5 ArbZG.
[9] Lenkzeitunterbrechungen sind unter bestimmten Voraussetzungen keine Arbeitszeit, sondern Ruhepausen, vgl. BAG, Urteil v. 13.10.2009, 9 AZR 139/08.

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