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Arbeitszeitgesetz

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Arbeitszeitgesetz

§§ 1 - 2 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§§ 1 - 2 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es,

 

1.

die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie

 

2.

den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. 2Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

 

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

 

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

 

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

 

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

 

1.

auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder

 

2.

Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

§§ 3 - 8 Zweiter Abschnitt Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten

§§ 3 - 8 Zweiter Abschnitt Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

1Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§ 4 Ruhepausen

§ 4 Ruhepausen

1Die Arbeit ist durch im vor...

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