Der Beitrag muss am Fälligkeitstag dem Konto der Einzugsstelle gutgeschrieben sein. Das Risiko des Zahlungswegs trägt somit der Arbeitgeber. Bei Zahlungsanweisung ist der Bankenweg mit einzuplanen. Das gilt auch bei Zahlung durch Scheck. Der Arbeitgeber muss bei Scheckzahlung sicherstellen, dass die Krankenkasse bei ordnungsgemäßer Bearbeitung und Weiterleitung des Schecks an die Bank die Gutschrift spätestens am Fälligkeitstag erhält.
Zahlungsverzug bei Rücklastschrift
Wird bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung eine Lastschrift nicht eingelöst und das Konto der Krankenkasse wird rückbelastet, liegt keine rechtzeitige Zahlung der Beiträge vor.[1]
Da die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf den drittletzten Bankarbeitstag des Monats festgesetzt wurde, gibt es keine Verschiebung des Fälligkeitstermins auf den nächstfolgenden Werktag an Wochenenden oder an Feiertagen.
S. Säumniszuschläge.
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