Neben der Klärung des anwendbaren Rechts sollten mit Blick auf § 2 Abs. 2 NachwG folgende Inhalte mit in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden:

  • Regelungen zur Reisetätigkeit/Tätigkeit im Ausland,
  • Erreichbarkeit des Mitarbeiters (vor allem bei Zeitverschiebung),
  • Kostenregelungen,
  • ob und welche technische Ausstattung dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird,
  • datenschutzrechtliche Aspekte.
 
Hinweis

Gründung einer Betriebsstätte

Grundsätzlich steht bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers in Deutschland durch einen ausländischen Arbeitgeber auch immer das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte und damit die Versteuerung des Gewinns in Deutschland im Raum. Gerade in Fällen von leitenden Angestellten und Mitarbeitern, die nachhaltig Verträge abschließen, eine entscheidende Rolle hierbei spielen oder Aufträge einholen verschärft sich das Risiko. Entsprechend sollte sowohl in zeitlicher wie auch in funktionaler Hinsicht genau geprüft werden, welchen Tätigkeiten der Mitarbeiter nachgeht und ob die Voraussetzungen für eine (körperschaftssteuerliche) Betriebsstätte erfüllt sind.

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