Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG – Schutz der werdenden Mutter. ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Arbeitsgericht Lübeck (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

 

Normenkette

EWGRL 207/76 Art. 2 Abs. 1

 

Beteiligte

Busch

Wiebke Busch

Klinikum Neustadt GmbH & Co. Betriebs-KG

 

Tenor

1. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine Arbeitnehmerin, die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres Erziehungsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, verpflichtet ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben kann.

2. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Arbeitgeber nach nationalem Recht zur Anfechtung seiner Willenserklärung, mit der er der Rückkehr einer Arbeitnehmerin an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs zugestimmt hat, berechtigt ist, weil er sich über das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Betroffenen geirrt hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-320/01

Wiebke Busch

gegen

Klinikum Neustadt GmbH & Co. Betriebs-KG

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter C. W. A. Timmermans, P. Jann, S. von Bahr und A. Rosas,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • von Wiebke Busch, vertreten durch V. Gloe, Rechtsanwalt,
  • der Klinikum Neustadt GmbH & Co. Betriebs-KG, vertreten durch J. Steinigen, Rechtsanwalt,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrell und H. Kreppel als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klinikum Neustadt GmbH & Co. Betriebs-KG und der Kommission in der Sitzung vom 23. Oktober 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. November 2002,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat mit Beschluss vom 6. August 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 20. August 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vonMännern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Busch (im Folgenden: Klägerin) und der Klinikum Neustadt GmbH & Co. Betriebs-KG (im Folgenden: Beklagte) um die Beendigung des Erziehungsurlaubs der Klägerin im Hinblick auf die Wiederaufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit, die sie bei der Beklagten ausübte.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3.

Die Richtlinie 76/207 hat zum Ziel, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen zu verwirklichen.

4.

Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Richtlinie lautet:

(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen beinhaltet, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts – insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand – erfolgen darf.

(3) Diese Richtlinie steht nicht den Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, entgegen.

5.

Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 bestimmt:

Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beinhaltet, dass bei den Bedingungen des Zugangs – einschließlich der Auswahlkriterien – zu den Beschäftigungen oder Arbeitsplätzen – unabhängig vom Tätigkeitsbereich oder Wirtschaftszweig – und zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts erfolgt.

6.

Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen beinh...

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